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20. Februar 2020
Redaktion

G-BA erweitert Verordnungsfähigkeit von medizinischer Fußpflege

Podologische Therapie kann zukünftig auch bei weiteren Erkrankungsbildern zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Künftig sind Maßnahmen der podologischen Therapie auch verordnungsfähig bei Schädigung als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eines Querschnittsyndroms. Derzeit besteht eine Verordnungsmöglichkeit ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom.



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Foto: G-BA

Die Maßnahmen können dann von allen Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen werden, bei denen nachweislich eine Schädigung des Fußes besteht, die mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar ist und auf ähnliche Sensibilitätsstörungen – auch verbunden mit Durchblutungsstörungen – zurückzuführen ist. 

„Eine fachgerecht durchgeführte Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung soll Folgeschädigungen wie Entzündungen vermeiden, die im schlimmsten Fall zu einer Amputation des Fußes führen können“, erläuterte Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen. „Auch in Folge anderer Erkrankungen können vergleichbare Schädigungsbilder auftreten, die mit podologischer Therapie wirksam behandelt werden können. Um auch hier schwerwiegenden Folgeerkrankungen entgegenzuwirken, hat der G-BA die Verordnungsfähigkeit der podologischen Therapie insgesamt ausgeweitet.“

Der Beschluss zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in weiten Teilen am 1. Juli 2020 in Kraft.

Auf Antrag der Patientenvertretung hatte der G-BA mit Beschluss vom 17. Mai 2018 die Beratungen zur Erweiterung des bestehenden Indikationsbereichs für die Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der podologischen Therapie eingeleitet.

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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