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31. März 2021
Redaktion

TSE-Aufrüstung von Kassen: Hilfestellung für Betriebe beim Antrag auf Fristverlängerung

Das Landesamt für Steuern NIedersachsen hat am 25. März 2021 ein Informationsschreiben als Hilfestellung für Betriebe veröffentlicht, die nicht fristgerecht bis zum 31. März 2021 ihre Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüsten können. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hin und gibt weitere Tipps.

Foto: Billion Photos/fotolia

Hintergrund
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht eingeführt, elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Als sich Mitte des letzten Jahres abzeichnete, dass mit Ablauf des 30. September 2020 (Frist der Nichtbeanstandungsregelung aus dem BMF‑Schreiben vom 6. November 2019) bei vielen Betrieben eine tatsächliche Unmöglichkeit für eine rechtzeitige Implementierung einer TSE in das Kassensystem bestand, haben 15 Bundesländer zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelanträgen unter bestimmten Voraussetzungen eine antragslose Billigkeitsmaßnahme bis längstens 31. März 2021 gewährt. Mit Ablauf des 31. März 2021 muss somit grundsätzlich jedes Kassensystem entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 146a Abgabenordnung (AO) mit einer TSE verbunden sein. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, muss eine individuelle Antragstellung gemäß § 148 AO auf Verlängerung der Erleichterung gestellt werden.

Hilfestellungen
Das Schreiben des Landesamtes „Information für Unternehmen der Bargeldbranche, die ein Kassensystem einsetzen“ soll die Betriebe über die geltenden gesetzlichen Anforderungen und eine Erleichterungsregelung (§ 148 AO) informieren und steht auf der Internetseite des ZDH als PDF zum Abruf bereit. Hierin wird u. a. auf folgende Fragestellungen bzw. Aspekte eingegangen:

  • Welche Angaben müssen im Antrag auf Fristverlängerung enthalten sein?
  • Weitere Anforderungen für die Inanspruchnahme der Erleichterungsregelung
  • Was passiert, wenn keine Beauftragung eines Kassenfachhändlers oder Dienstleisters erfolgt ist und gleichwohl ein Antrag auf Erleichterung über den 31. März 2021 hinaus gestellt wird?

Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine Praxishilfe für die Betriebe zur Unterstützung bei der Erstellung von Anträgen nach § 148 AO bei Aufrüstungen mit einer cloudbasierten TSE eingestellt.

Zur Praxishilfe des ZDH 

Quelle. Daniela Jope/ZDH

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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