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6. Dezember 2021
Redaktion

ANWR: Schuhhandel in Bayern von 2G-Regel ausgenommen

Der Schuhhandel in Bayern ist von der 2G-Regel nicht betroffen. Die Verordnung zur Änderung der fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 3. Dezember 2021 bezieht Schuhgeschäfte ausdrücklich in die Liste der Ladengeschäfte mit ein, die zur Deckung des täglichen Bedarfs dienen.

Foto: FleischiPixel/Adobe Stock

Damit berücksichtige das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2021, teilt die ANWR Group mit. Nach einer Klage der ANWR hatte das Gericht festgestellt, dass das Schuhgeschäft als „sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft“ anzusehen ist.

„Das ist die erneute Bestätigung unserer Forderung und ein klares Zeichen für unsere Branche in der so wichtigen Vorweihnachtszeit“, sagt Fritz Terbuyken, Vorstand der ANWR Group. „Damit manifestiert die Bayerische Landesregierung die Bewertung des Schuhfachhandels als Grundversorger und stellt ihn dem Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen sowie Blumenfachgeschäften gleich.“

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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