WvD unterstützt Verfassungsbeschwerde von Stolle
„Diese deutlichen Eingriffe in den Wettbewerb wurden ohne sachlichen Grund und ohne jegliche Einbindung der für die maßgebliche Hilfsmittelversorgung zuständigen Fach- und Berufsverbände beschlossen“, kritisiert WvD die neuen Regelungen für Apotheken. Künftig ist es Apotheken erlaubt, Produkte abzugeben, für die bislang eine Meisterqualifikation erforderlich war. Auch der behindertengerechte Zugang und die Toilette entfallen in bestimmten Bereichen für die Apotheke, während sie für die Versorgung im Sanitätshaus weiterhin verpflichtend sind.
WvD sieht in dem verabschiedeten Gesetz eine deutliche Benachteiligung der Sanitätshäuser und eine Bedrohung für eine qualitätsgesicherte und leitliniengerechte Versorgung gesetzlich Versicherter.
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
„Die unterschiedlichen Regeln für Apotheken und Sanitätshäuser verstoßen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Zugang zum Markt wird für Apotheken und Sanitätshäuser von völlig unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig gemacht“, erklären die Generalsekretäre des WvD, Kirsten Abel und Patrick Grunau. „Patienten, insbesondere aus vulnerablen Gruppen, sollten sich darauf verlassen können, eine gleichermaßen hochwertige Versorgung zu erhalten, unabhängig vom Ort der Leistung.“
Während das Gesetz ursprünglich darauf abgezielt habe, Bürokratie zu reduzieren und Mehrfachprüfungen zu eliminieren, sei ein Gesetz beschlossen worden, das neue bürokratische Doppelstrukturen im System etabliere, die Patientensicherheit gefährde und einheitliche Mindeststandards der Versorgung untergrabe. Daher sieht das Bündnis nach wie vor deutlichen Korrekturbedarf: „Wir haben konstruktive Vorschläge für eine bürokratiearme und gerechte Qualitätssicherung im Rahmen der sogenannten Präqualifizierung gemacht und stehen bereit, um mit politischen Entscheidungsträgern und Gesundheitsakteuren eine Lösung zu finden, die allen gerecht wird“, fügen Abel und Grunau hinzu.
WvD weist darauf hin, dass seit dem 1. April ein Teil der Versorgung mit Bandagen als „apothekenüblich“ definiert wird. Apotheken würden jedoch nur 5 Prozent der Versorgung mit Bandagen (PG 05) übernehmen, wohingegen Sanitätshäuser mit 80 Prozent die übliche Versorgung abdecken (laut der von der Eurocom beauftragten Allensbach-Umfrage 2023). Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hatte WvD bereits im Anhörungsprozesse zu dem Gesetz hingewiesen und die Notwendigkeit der Gleichbehandlung – sowohl der Leistungserbringer wie Versicherten – betont.