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29. April 2020
Redaktion

Telefonische Krankschreibung weitere zwei Wochen möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte um weitere zwei Wochen verlängert. Die Ausnahmeregelung wäre bei Nichtverlängerung am 4. Mai 2020 ausgelaufen.

Foto: Alexander Raths/Adobe Stock

Befristet bis zum 18. Mai 2020 gilt nun weiterhin: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.

Die telefonische Anamnese durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der Versicherten oder des Versicherten durch eingehende Befragung erfolgen. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasst auch die technisch weitergehende Videotelefonie.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung gilt, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 5. Mai 2020 in Kraft. Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 18. Mai 2020 wird der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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