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15. Dezember 2023
Redaktion
Befreiung der Apotheken von Präqualifizierung

Stolle Sanitätshaus will Verfassungsbeschwerde einlegen

Die Stolle Sanitätshaus GmbH & Co. KG hat angekündigt, Verfassungsbeschwerde gegen die im Juli durch das ALBVVG (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz) eingeführte einseitige Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung einzureichen.
Wegweiser
Foto: eyetronic/Adobe Stock

„Mit der einseitigen Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung hat der Gesetzgeber kurzerhand den fairen Wettbewerb sowie einheitliche Qualitätsstandards zwischen Apotheken und Sanitätshäusern über Bord geworfen. Zumal in völliger Missachtung der Sanitätshäuser als eigentliche Versorger im Hilfsmittelbereich die Definition angeblich ,apothekenüblicher Hilfsmittel‘ allein der Apothekerlobby und den Krankenkassen überlassen wird“, betont Detlef Möller, Geschäftsführer der Stolle Sanitätshaus GmbH & Co. KG und Aufsichtsratsvorsitzender der rehaVital Gesundheitsservice GmbH. „Diese eklatante Verletzung des Allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und der Berufsausübungsfreiheit werden wir nicht hinnehmen und daher Verfassungsbeschwerde einreichen.“

Mit der Durchführung wurde die Anwaltskanzlei Zuck aus Stuttgart (Vaihingen), beauftragt. Die Beschwerde kann offiziell eingereicht werden, sobald voraussichtlich Anfang 2024 die Verhandlungen zwischen Apothekerverband und den Krankenkassen über die Definition apothekenüblicher Hilfsmittel abgeschlossen sind. „Sobald hier der Beschluss gefasst ist, werden wir die Klage umgehend beim Bundesverfassungsgericht einreichen“, stellte Möller klar.

Die fortgesetzte politische Ignoranz gegenüber den Sanitätshäusern und der mittelständisch geprägten Struktur in der Hilfsmittelversorgung müsse endlich ein Ende haben. Statt Geschenke an die Apothekerlobby zu verteilen, sollte die Politik endlich eine vernünftige, einheitliche und qualitätssichernde bürokratische Entschlackung bei der Präqualifizierung in Angriff nehmen, so Möller.

 

 

Hintergrund

Im Zuge des ALBVVG wurde eine einseitige Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung für sogenannte „apothekenübliche Hilfsmittel“ eingeführt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Neuregelung kann erst eingereicht werden, sobald die Verhandlungen über die Definition „apothekenüblicher Hilfsmittel“ abgeschlossen sind, zudem kann eine entsprechende Klage nur von direkt betroffenen Unternehmen eingereicht werden.

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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