Folgen Sie uns
15. Januar 2020
Redaktion

Regierungsfraktionen fordern Schiedsverfahren bei Nicht-Einigung in Vertragsverhandlungen

In einem Änderungsantrag zum Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG) vom 16. Dezember 2019 haben die Regierungsfraktionen mehr Kompetenzen für die Aufsichtsbehörden der Krankenkassen gefordert. Außerdem sieht der Antrag die Einführung von Schiedsverfahren vor, wenn Uneinigkeiten bei Vertragsverhandlungen auftreten. Das MPEUAnpG war heute auch Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags. 

Foto: MQ-Illustrations/Adobe Stock

Der Änderungsantrag der Regierungsfraktionen schlägt das Einfügen eines Artikels 16b zum MPEUAnpG vor, der einige auch für die Orthopädieschuhtechnik relevante Änderungen an den §§ 71und 127 SGB V beinhaltet.

Schiedsverfahren bei Uneinigkeit der Vertragspartner
So soll nach  § 127 SGBV Abs. 1 ein Absatz 1a eingefügt werden, der die Einschaltung einer Schiedsperson wie folgt regelt:

„Im Falle der Nichteinigung wird der Inhalt der Verträge nach Absatz 1 durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. […]. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung.“

In der Begründung berufen sich die antragstellenden Fraktionen darauf, dass es der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers sei, allen Leistungserbringern jederzeit Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Dem seien die Krankenkassen aber nicht immer nachgekommen. Es seien (auch nach Einführung des TSVG) einseitig Vertragsbedingungen diktiert (sog. Open-House-Verträge) oder Vertragsverhandlungen ohne nähere Begründung für gescheitert erklärt worden. Deshalb sei nun vorgesehen, dass jede Vertragspartei im Falle der Nichteinigung im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine unabhängige Schiedsperson anrufen kann, die den Inhalt des Vertrages stellvertretend für die Vertragsparteien festlegt.

Um dem wirtschaftlichen Interesse der Leistungserbringer auf möglichst zügige Zulassung zum Markt Rechnung zu tragen, soll der Schiedsspruch innerhalb von drei Monaten nach Benennung der Schiedsperson ergehen. Die Schiedsperson hat die Festlegung der Preise unter Beachtung des § 71 Absatz 1 bis 3 vorzunehmen. Neben den Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Vertragspartner sind auch marktübliche Preise in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen, um eine Verteuerung der Hilfsmittel und damit eine Gefährdung der Beitragssatzstabilität zu vermeiden. Um langwierige Auseinandersetzungen zu verkürzen und einen vertragslosen Zustand zu verhindern, haben Klagen und Widersprüche gegen die Benennung der Schiedsperson nach Satz 5 keine aufschiebende Wirkung, heißt es in der Begründung.

Beitritt nur noch zu Kollektivverträgen
Durch eine Änderung in §127 Abs. 2, Satz 1 soll geregelt werden, dass es Beitrittsmöglichkeiten nur noch zu solchen Verträgen nach SGB V Abs.1, Satz 1 geben soll, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, also zu Kollektivverträgen. Es wird aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Beitrittsrecht keine Beitrittspflicht bedeutet. Jeder Leistungserbringer solle das Recht haben, eigene Verträge mit den Krankenkassen auszuhandeln.

Aufsichtsbehörden werden gestärkt
Die Aufsichts- und Ahndungsrechte der Aufsichtsbehörden der Krankenkassen werden durch den Änderungsantrag deutlich gestärkt. Zukünftig können die Aufsichtsbehörden besondere Aufsichtsregeln, die nach §71 SGB V bislang für Selektivverträge nach den §§ 73b und 140a galten, auch zur Unterbindung rechtswidriger Verträge zur Hilfsmittelversorgung nach §127 anwenden. §71 SGB V soll dafür entsprechend geändert werden. Schon vor Vertragsabschluss können die Aufsichtsbehörden Aufsichtsmittel anwenden, um Krankenkassen dazu zu verpflichten, Vertragsverhandlungen mit allen interessierten Leistungserbringern aufzunehmen.

Krankenkassen müssen Vertragsabsichten EU-weit bekannt geben
Um Transparenz über die Vertragsabsichten der Krankenkassen auch für Anbieter aus dem EU-Ausland zu gewährleisten und diesen einen gleichberechtigten Zugang zu Vertragsverhandlungen zur Hilfsmittelversorgung zu ermöglichen, sieht der Änderungsantrag vor, dass Krankenkassen ihre Vertragsabsichten unionsweit öffentlich bekannt machen müssen. Der GKV-Spitzenverband soll damit beauftragt werden, bis zum 30. September 2020 ein einheitliches und verbindliches Verfahren für die Bekanntmachung der Absichten festzulegen. Das sollen ein neu gefasster Satz 5 und ein neuer Satz 6 in Absatz 1 SGB V regeln.

Inwieweit der Änderungsantrag Eingang in das endgültige Gesetz finden wird, bleibt abzuwarten. Das MPEUAnpG war heute auch Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags. 

Zum Gesetzentwurf des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz

Zum Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
Schuhsohle
Zurück
Speichern
Nach oben