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13. Februar 2021
Redaktion

Neue Coronavirus-Impfverordnung: BVMed begrüßt Klarstellungen zum priorisierten Personenkreis

Mitarbeiter von Medizintechnik-, Hilfsmittel- und Homecare-Unternehmen, Sanitätshäusern sowie Medizinprodukteberater bei der OP-Begleitung gehören nach der Begründung zur neuen Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), die am 8. Februar 2021 in Kraft getreten ist, zum priorisierten Personenkreis. Darauf weist der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hin.

Foto: Freedomz/Adobe Stock

„Wir begrüßen diese Klarstellung in der offiziellen Begründung der Verordnung sehr. Damit ist sichergestellt, dass es bei diesen für die Patientenversorgung und die Produktion von relevanten Medizinprodukten so wichtigen Berufsgruppen keine Umsetzungsprobleme mit der Impfverordnung in der Praxis gibt“, kommentiert BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll. 

Wie der BVMed dem “Besonderen Teil” der Impfverordnung entnimmt, fallen

  • „Medizinprodukteberaterinnen und -berater bei der Operationsbegleitung, Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern“ neu unter die höchste Impfpriorität (Gruppe 1). „Mitarbeitende in der Spezialpflege, z. B. Stoma- oder Wundversorgung“ sind ebenso explizit genannt.
  • „Außendienst-Technikerinnen und -Techniker (von z. B. Beatmungsgeräten)“ sowie „Medizintechnik (…) zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur“ fallen neu unter die hohe Priorität (Gruppe 2).
  • „Medizinprodukteindustrie“, „Großhandel für Medizinprodukte und Sanitätshausmitarbeitende“ fallen neu unter die erhöhte Priorität (Gruppe 3).

Der BVMed hatte in seiner Stellungnahme zur Coronavirus-Impfverordnung darauf hingewiesen, dass die Unternehmen der Medizintechnik- und Arzneimittelbranche eine große Verantwortung tragen, um mit funktionierenden Lieferketten und einer Produktion unter Volllast die Versorgung der Bevölkerung mit versorgungsrelevanten und lebensnotwendigen Medizinprodukten und Arzneimitteln sicherzustellen. Bisher sei es gelungen, dies durch aufwendige Hygienekonzepte in Produktion und Distribution sicherzustellen. 

[Anm. der Redaktion: Orthopädieschuhtechnik-Betriebe werden in der Impfverordnung und im besonderen Teil des Referentenentwurfs bei der Eingruppierung nicht explizit erwähnt, jedoch zum Beispiel Sanitätshäuser, Heilmittelerbringer und Fußpfleger, die je nach Einsatzgebiet unterschiedlich eingruppiert werden. Der ZVOS setzt sich vehement dafür ein, dass auch Orthopädieschuhmacher eine Impfpriorisierung erhalten und dass eine Klarstellung erfolgt. Dazu ist er in Gesprächen mit Gesundheitspolitikern auf Landes- und Bundesebene].

Die Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger finden Sie hier.

Den Referentenentwurf mit Begründung und Besonderem Teil (ab Seite 22 im Dokument) finden Sie hier.

 

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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