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7. Juli 2020
Redaktion

GKV-Spitzenverband ändert Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung

Mit der Begründung, dass die Corona-Pandemie in Deutschland mittlerweile eine rückläufige Entwicklung zeige, hat der GKV-Spitzenverband seine "Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2" angepasst. Die geänderten Empfehlungen gelten für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2020.  

Foto: Feydzhet Shabanov/Adobe Stock

Geändert hat sich unter anderem, dass bei Versorgungen mit persönlichem Kontakt auf Unterschriften des Patienten nicht mehr verzichtet werden darf.

Gegenüber den vorhergehenden Empfehlungen wurden die Sonderregelungen zu ärztlichen Verordnungen aufgehoben: Auf Rezepte bei nicht-aufschiebbaren Versorgungen darf nicht mehr verzichtet werden, ebensowenig auf Folgeverordnungen bei Fallpauschalenversorgungen oder bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln bei bereits genehmigten Erstverordnungen oder Genehmigungsfreiheit. Bei Ersatzlieferungen darf nicht mehr auf Rezepte verzichtet werden. Aufgehoben wurde auch die Gültigkeit der Hilfsmittel-Verordnung eines Krankenhauses als Verordnung für die Weiterversorgung nach der Entlassung.

Versorgungen müssen innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Verordnung durchgeführt werden, die entsprechende Prüfung entfällt nicht mehr. Vertraglich vereinbare Fristen für die Einreichung von Abrechnungen werden bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt. 

Die geänderten Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes finden Sie hier.

Auch seine Antworten auf häufige Fragen zur Hilfsmittelversorgung während der Corona-Pandemie hat der GKV-Spitzenverband auf den Stand 30. Juni gebracht. Die FAQs finden Sie hier. 

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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