Folgen Sie uns
15. April 2020
Redaktion

Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung aktualisiert

Der GKV-Spitzenverband hat am 8. April seine Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und dabei um einige Punkte ergänzt. Die Gültigkeit der Empfehlungen wurde bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

Foto: chrupka/Adobe Stock

Über den ersten Stand der Empfehlungen hatten wir bereits berichtet (zur News). Ergänzt wurden nun weitere Regelungen:

Ist eine Versorgung des diabetischen Fußes nicht aufschiebbar, kann die Dauer des persönlichen Kontaktes und die Entfernung zum Versicherten reduziert werden, indem anstelle einer Pedographie andere geeignete Messverfahren angewendet werden, die entsprechend von den Krankenkassen akzeptiert werden.

Bei Ersatzlieferungen kann auf die Vorlage einer ärztlichen Verordnung verzichtet werden, sofern

  • keine Abweichungen zur vorherigen Versorgung besteht,
  • das bisherige Produkt nicht mehr einsetzbar/defekt ist,
  • die Erbringung des Hilfsmittels unaufschiebbar ist und
  • der Versicherte keine Möglichkeit hat, eine ärztliche Verordnung einzuholen.

Es reicht eine Bestätigung des Leistungserbringers, dass nach Rücksprache mit dem Versicherten die zuvor genannten Punkte erfüllt sind. Die Rücksprache hat der Leistungserbringer zu dokumentieren und auf Verlangen der Krankenkasse vorzulegen. Beispiele solcher Versorgungen sind ein zerbrochener Gehstock, eine gerissene Bandage oder ein defektes Hörgerät nach Ablauf des vertraglichen Versorgungszeitraums.

Bei Fallpauschalen kann für evtl. Verlängerungszeiträume (Folgefallpauschalen) auf die ggf. vertraglich vorgesehene erneute Verordnung verzichtet werden. Hier reicht eine Bestätigung des Leistungserbringers, dass nach Rücksprache mit dem Versicherten die weitere Versorgung erforderlich ist. Der Leistungserbringer hat die Rücksprache zu dokumentieren und der Krankenkasse spätestens mit der Abrechnung vorzulegen.

Auf Lagerbegehungen der Krankenkassen, die im Rahmen der Prüfung des Kasseneigentums durchgeführt werden, soll verzichtet werden.

Auf Fortbildungsnachweise der Leistungserbringer wird bis auf Weiteres verzichtet.

Zu den aktuellen Empfehlungen gelangen Sie hier.

 

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
Schuhsohle
Zurück
Speichern
Nach oben