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15. Februar 2024
Redaktion
Präqualifizierung

Einigung auf „apothekenübliche Hilfsmittel" erfolgt

Gemäß dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) soll für Apotheken bei bestimmten apothekenüblichen Hilfsmittel die Präqualifizierung wegfallen (wir berichteten). Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband verständigten sich nun auf die davon betroffenen Produktgruppen.
Apothekerin
Foto: Drobot Dean/Adobe Stock

Wie DAZ.online berichtet, liegt eine vorläufige Liste bereits vor, allerdings war das Verhandlungsergebnis zu diesem Zeitpunkt von den DAV-Mitgliedern und weiteren Gremien noch nicht abgesegnet. Auf einer außerordentlichen DAV-Mitgliederversammlung am 19. Februar sollen die Delegierten über die Annahme des Verhandlungsergebnisses zwischen DAV und GKV-Spitzenverband entscheiden.

Folgende Produktgruppen könnten künftig ganz oder anteilig aus der Präqualifizierungspflicht für Apotheken herausfallen:

  • PG 01 Milchpumpen
  • PG 02 Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen u. a,
  • PG 03 Spritzen, Pens, Zubehör, Spülsysteme, Transnasale Ernährungssonden, Überleitsysteme, Nasensonden, Filter u. a., Trink- und Sondennahrung
  • PG 05 Bandagen (Fertigprodukte bis Knie und obere Extremitäten einschl. Schultergelenk), Rippenbruchbandagen, Schwangerschaftsleibbinden
  • PG 08 Stoßabsorber, Verkürzungsausgleiche
  • PG 10 Hand-/Gehstöcke, Unterarmgeh- und Achselstützen
  • PG 14 Inhalationstherapiegeräte (PEP-Mund- und Maskensysteme)
  • PG 15 Produkte und Zubehör für aufsaugende und ableitende Inkontinenz
  • PG 17 medizinische Kompressionsware (Rund- und Flachstrick, für Bein und Arm, Thorax, Kopf) sowie Zubehör
  • PG 51 Pflegehilfsmittel
  • PG 54 Pflegehilfsmittel
  • PG 20 Sitzringe
  • PG 21 Messgeräte (Lungenfunktion, Blutdruck, Blutgerinnung, Gewicht)
  • PG 23 ausgewählte, konfektionierte Orthesen
  • PG 25 Hilfsmittel bei Augenerkrankungen, u. a, Okklusionspflaster
  • PG 30 Hilfsmittel für Insulintherapie (u. a. Spritzen, Pens, Messgeräte, CGM-Systeme und Zubehör)
  • PG 99 sonstige Produkte (u. a. Läuse- und Nissenkämme)

Nach den Gremienbeschlüssen müssen bis 1. April die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung geschaffen werden. Bis 31. März sollen die bisherigen Regelungen für Apotheken gelten.

BIV-OT spricht sich gegen "Versorgung light" aus

In einem Interview im 360°-Newsletter des OT-Verlags äußerte sich BIV-OT-Präsident Alf Reuter kritisch zur exklusiven Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung.

„Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch auf qualitätsgesicherte Versorgung. Die muss überall denselben Kriterien folgen. Wir unterstützen daher generell die Überprüfung durch das Verfassungsgericht, ob ein solches ,Lex Apotheke‘ überhaupt dem Gleichheitsprinzip und dem Prinzip der Berufsfreiheit entspricht“, so Reuter.

Zum angedachten Wegfall der Präqualifizierung für Apotheken bei Bandagen und Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie sagte er: „Wir unterstützen ausdrücklich die Forderung der Apotheken, Doppel- und Dreifachprüfungen künftig zu vermeiden und die PQ sowie den Vertragsdschungel deutlich zu verschlanken, aber Kompromisse in der Versorgungsqualität und damit eine ,Versorgung light‘ wird es mit uns nicht geben. Hier werden wir die tatsächlichen Ergebnisse – die ja nun erst für den April angekündigt sind – sehr genau prüfen.“

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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