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23. März 2020
Redaktion

Corona: GKV-Spitzenverband erleichtert vorübergehend die Regelungen zur Hilfsmittelversorgung

Der GKV-Spitzenverband stellt auf seiner Homepage Empfehlungen zur Sicherung der Versorgung mit Hilfsmitteln anlässlich der Corona-Pandemie bereit. Die Empfehlungen, welche die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation erleichtern sollen, gelten zunächst bis zum 31. Mai 2020.

Angesichts der Dynamik der Pandemie und ihren Auswirkungen  ist vorgesehen, diese Empfehlungen um weitere Hinweise zu ergänzen und jeweils an die aktuelle Lage anzupassen, erklärt der GKV-Spitzenverband. Er weist auch darauf hin, dass die Verbreitung des Coronavirus ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder bei den Abrechnungsdiensleistern führen kann.

Der GKV-Spitzenverband empfiehlt seinen Mitgliedskassen in Abstimmung mit den Kassenartenvertretern folgende Vorgehensweise, die für Hilfsmittel und zusätzliche Leistungen wie Reparaturen gilt:

Kontaktreduzierung bei der Versorgung
Angesichts der erforderlichen Kontaktreduzierung sollen persönliche Kontakte zwischen Versicherten und Leistungserbringern vermieden werden. Hilfsmittel können daher vorrangig per Versand an die Versicherten abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt zum Beispiel zur Anpassung des Hilfsmittels nicht zwingend erforderlich ist. Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel können telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen, soweit dies aufgrund der Art des Hilfsmittels vertretbar ist (z. B. müssen lebenserhaltende Systeme vor Ort erläutert und eingestellt werden).

Administrative Prozesse
Auf die Erbringung von Unterschriften durch die Versicherten (Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation, Lieferschein etc.) kann bei Versorgungen ohne oder mit persönlichem Kontakt
ebenfalls verzichtet werden. Der Leistungserbringer oder die zustellende Person unterzeichnet die Dokumente an den Stellen, wo im Normalfall die Unterschrift der Versicherten vorgesehen ist und macht deutlich, dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war. Es richtet sich nach den vertraglichen Regelungen, ob und wann die Unterlagen bei der Krankenkasse einzureichen sind.

Fristen
Sofern vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können (zum Beispiel aufgrund von Lieferengpässen oder befristeten Quarantänemaßnahmen beim Versicherten oder beim Leistungserbringer), sieht die Krankenkasse von Vertragsstrafen bzw. Sanktionen ab. Dies gilt auch für die nicht fristgerechte Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten wie Wartungen oder sicherheitstechnische Kontrollen. Ferner trifft dies auf Fristen zu, binnen derer nach erteilten Genehmigungen zu versorgen ist.

Mehrmonatslieferungen anstelle der vertraglich vereinbarten Lieferzyklen werden bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln erforderlichenfalls akzeptiert, sofern es dadurch nicht zu Lieferengpässen bei anderen Versicherten kommt. Bezüglich der Abrechnung gelten die vertraglichen Regelungen.

Ärztliche Verordnung
Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können im Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung bliebt die Vorlage der Verordnung unverzichtbar. Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde; diese bleibt bestehen.

Auf eine Folgeverordnung wird bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikel verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt oder Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde. 

Die Prüfung der gemäß § 8 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundessausschusses festgelegten Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach
Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt. Eine derartige Frist wird von den Krankenkassen auch dann nicht geprüft, wenn sie sich aus den Verträgen ergibt.

Zu den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes (Hilfsmittelversorgung)

GKV-Spitzenverband: Sonderregelungen in anderen Gesundheitsbereichen

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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