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5. Mai 2020
Redaktion

Corona: GKV-Spitzenverband veröffentlicht FAQ zur Hilfsmittelversorgung

Der GKV-Spitzenverband hat am 24. April ergänzend zu seinen "Empfehlungen zur Sicherung der Versorgung mit Hilfsmitteln" Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Hilfsmittelversorgung während der Corona-Pandemie zusammengestellt. Diese sollen mehr Klarheit in die Auslegung der Empfehlungen geben und ebenso lange wie diese gelten. Unter anderem wird darin geregelt, dass die Einlagen-Versorgung nicht über den Online-Handel erfolgen soll.

Foto: safriibrahim/Adobe Stock

Wie der GKV-Spitzenverband betont, haben die Ausführungen keinen rechtsverbindlichen Charakter, sondern sollen als Orientierungshilfe dienen. Die veröffentlichten Fragen und Antworten seien jedoch mit den Kassenarten-Vertretern auf Bundesebene abgestimmt worden. Da sich in der Praxis aber auch situative Besonderheiten ergeben könnten, sei eine abschließende Auskunft im konkreten Einzelfall nur durch die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse möglich, so der GKV-Spitzenverband.

Unter anderem stellt der GKV-Spitzenverband klar, dass eine Hilfsmittelversorgung im Online-Handel, ohne persönlichen Kontakt mit dem Versicherten, nicht für solche Hilfsmittel erfolgen darf, bei denen die Passgenauigkeit für den Behandlungserfolg entscheidend ist. Hier nennt der GKV-Spitzenverband ausdrücklich Schuheinlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie als Beispiele. “Hier sind die Körpermaße der Versicherten genau zu ermitteln und in der Regel Anpasskontrollen durchzuführen, so dass ein Zusammentreffen zwischen Leistungserbringer und Versicherten unumgänglich ist”, heißt es in den FAQ. Es handele sich bei den genannten Hilfsmitteln um “aufschiebbare Leistungen, so dass die Versorgungen zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollten, an dem die erforderliche Qualität sichergestellt werden kann”.

Wenn nicht-aufschiebbare Versorgungen bei Patienten durchgeführt werden müssen, die von Quarantäne-Maßnahmen oder Zutrittsbeschränkungen in Einrichtungen betroffen sind, und ein persönliche Kontaktaufnahme zwingend erforderlich ist, empfiehlt der GKV-Spitzenverband eine Klärung über die zuständige Landesbehörde. 

Wenn Corona-bedingt eine Versorgung eines Versicherten durch Vertragspartner einer Krankenkasse nicht möglich sein sollte, sollte die Krankenkasse benachrichtigt werden. Diese könne ggf. eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer schließen, der kein Vertragspartner der Krankenkasse ist.

Bei Folgeversorgungen von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und bei Verlängerungszeiträumen für über Fallpauschalen geregelte Produkten ist ein Nachholen der Verordnungen nach Ablauf der Gültigkeit der Empfehlungen nicht vorgesehen. 

Zu den vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten Fragen und Antworten gelangen Sie hier.

 

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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