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25. März 2022
Redaktion

Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen Hilfsmittel-Verbände ein

Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen die in der ARGE organisierten Hilfsmittel-Verbände eingeleitet – wegen gemeinsamer Preisaufschläge zulasten der Krankenkassen. Die Leistungserbringer-Verbände, in denen Sanitätshäuser und orthopädische Werkstätten organisiert sind, hatten gemeinsam einheitliche Preisaufschläge im Segment Reha und Pflege gegenüber gesetzlichen Krankenkassen gefordert und teilweise durchgesetzt. 



Foto: Bundeskartellamt

„Nach allem was wir derzeit wissen, könnte es sich bei der gemeinsamen Verhandlung von Preisaufschlägen im Rahmen der ARGE um kartellrechtlich verbotenes Verhalten handeln”, äußerte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. “Für Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Gesundheitswesen gelten zwar gewisse sozialrechtliche Sondervorschriften, die Ausnahmen vom Kartellverbot begründen können. Vieles deutet aber daraufhin, dass diese Ausnahmen hier nicht greifen. Die ARGE repräsentiert nach bisherigem Kenntnisstand den Großteil aller Leistungserbringer für Hilfsmittel im Bereich Reha und Pflege, auf die die Patientinnen und Patienten in Deutschland angewiesen sind. Neben dem Kartellverbot prüfen wir mit unserem Verfahren deshalb auch, ob ein verbotener Missbrauch von Marktmacht vorliegt.“

Verbände beriefen sich auf gestiegene Fracht-, Liefer- und Rohstoffkosten 

Die in der ARGE zusammengeschlossenen Verbände von Leistungserbringern hatten mit Rundschreiben vom 7. September 2021 gegenüber mehreren Krankenkassen auf gestiegene Fracht-, Liefer- und Rohstoffkosten infolge der Corona-Pandemie hingewiesen. Zum Ausgleich forderten sie für die bestehenden Hilfsmittelverträge in den Bereichen Reha und Pflege einheitlich bestimmte Preisaufschläge. Gleichzeitig seien gegenüber den Krankenkassen Vertragskündigungen in Aussicht gestellt und teilweise auch ausgesprochen worden. Mehrere Krankenkassen hätten daraufhin Preiserhöhungen zugestimmt, um die Versorgung ihrer Versicherten wie bisher gewährleisten zu können, so das Bundeskartellamt.

Unabhängig von der Frage, ob Preisanpassungen wegen gestiegener Lieferkosten im konkreten Einzelfall sachlich gerechtfertigt sind, könnte das koordinierte Vorgehen der Anbieterseite sowie die gemeinsame pauschale Forderung einheitlicher Preiserhöhungen für unterschiedliche Hilfsmittel und Verträge ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten darstellen, erklärt das Bundeskartellamt in einer Meldung vom 23. März. Ob dies der Fall ist, prüfe das Amt im Rahmen des eingeleiteten Kartellverwaltungsverfahrens.

Das Bundeskartellamt hat nach eigenen Angaben bereits die ARGE-Mitglieder und rund 30 der größten gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland zu den Preisforderungen der ARGE befragt. Im nächsten Schritt werde es von den ARGE-Mitgliedern weitere Auskünfte anfordern.

Kollektiv-Verhandlungen bei der Hilfsmittelversorgung

Wie das Bundeskartellamt einräumt, können Kollektiv-Verhandlungen von Sanitätshäusern und anderen Hilfsmittelanbietern durch ihre jeweiligen Verbände im Verhältnis zu den Krankenkassen erforderlich sein, damit eine Hilfsmittelversorgung auf bundesweiter Ebene sichergestellt werden könne. Eine zusätzliche, übergreifende Absprache aller dieser Verbände – wie hier durch die Schaffung der ARGE – könne jedoch zu einem “faktischen Angebotsmonopol” führen, das den Wettbewerb schädige und letztlich die Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrags durch die Krankenkassen gefährde. “Das wäre weder im Sinne des Kartellrechts noch im Sinne des Sozialversicherungsrechts”, so das Bundeskartellamt.

Dem Bundeskartellamt liegen nach eigenen Angaben Hinweise vor, dass auch in Bezug auf weitere Hilfsmittelgruppen eine vergleichbare Konzentration auf Seiten der Leistungserbringer angestrebt werde. Dies werde man ebenfalls genau im Blick behalten.

Quelle: Bundeskartellamt

 

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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