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24. März 2020
Redaktion

Betriebsöffnungen: Orthopädieschuhtechnik zählt wie ein Sanitätshaus

Nachdem in Sachsen und offenbar auch in anderen Bundesländern Orthopädieschuhtechnik-Betriebe auf Anweisung des örtlichen Ordnungsamtes schließen mussten, wandte sich ZVOS-Präsident Stephan Jehring ans sächsische Staatsministerium, um sicherzustellen, dass auch Orthopädieschuhmacher von den Schließungsverfügungen ausgenommen sind.



Foto: ZVOS

Die Schließungen in Sachsen waren offenbar angeordnet worden, weil das Orthopädie-Schuhhandwerk nicht ausdrücklich in der Allgemeinverfügung Verbot von Veranstaltungen vom 20. März 2020 bei den Ausnahmen vom allgemeinen Schließgebot benannt wurden. „Bei der Erarbeitung der Allgemeinverfügung gingen wir davon aus, dass die Orthopädie-Schuhtechnik unter „Sanitätshäuser“ fällt“, so das sächsische Staatsministerium „Diese können nach wie vor unter Einhaltung hygienischer Bestimmungen und Einschränkung des Publikumsverkehrs zur Deckung des zwingend notwendigen Bedarfs geöffnet bleiben. Versorgungswege der Kunden zu den Sanitätshäusern, einschließlich der Orthopädie-Schuhtechnik, sind nach der Allgemeinverfügung Ausgangsbeschränkungen vom 23. März 2020 zulässig.“

Da Schließungsverfügungen Ländersache sind, rät Stephan Jehring für den Fall, dass Ordnungsämter den Betrieb schließen wollen, sich direkt an das zuständige Landesministerium zu wenden, um von dort klarstellen zu lassen, dass auch Orthopädieschuhtechnik-Betriebe von den Schließungen ausgenommen sind.

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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