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26. Januar 2017
Redaktion

Auf zum Endspurt!

Die Einnahmen des Staates steigen unablässig. Laut Schätzung der Experten des Bundesfinanzministeriums liegen sie 2016 bei 696 Milliarden Euro und steigen bis 2021 auf 836 Milliarden. Einen guten Teil dazu tragen auch Handwerksbetriebe bei. Doch nennenswerte Steuerentlastungen für Betriebe lassen auf sich warten.

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Foto: Denis Junker/Fotolia

Grund genug also, jetzt vor dem Jahresende darüber nachzudenken, wie sich der Gewinn gegenüber dem Fiskus kleiner rechnen lässt. Bernhard Leibfried, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kanzlei KKLB in Fellbach bei Stuttgart weiß: „Am besten verringern bilanzierende Betriebe ihre Steuerlast etwa durch Investitionen und Rückstellungen.“ Welcher Handlungsbedarf im Orthopädieschuhtechnikbetrieb konkret besteht, besprechen Experte und Unternehmer gemeinsam.

Planung absetzen

Ob Maschinen, Fahrzeuge oder andere bewegliche Wirtschaftsgüter – bereits geplante Investitionen drücken den steuerlichen Gewinn. 40 Prozent des Kaufpreises zieht der Betrieb ab. Die Firma muss die Wirtschaftsgüter innerhalb der nächsten drei Jahre kaufen, nachdem sie den Investitionsabzugsbetrag genutzt hat. Danach muss etwa die neue Maschine mindestens bis zum Ende des Jahres im Betrieb bleiben und darf höchs­tens zu zehn Prozent privat genutzt werden. Diese Regelung gilt für Betriebe mit ­einem Vermögen bis zu 235000 Euro, bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern bis 100000 Euro Gewinn. Höchster Abzugs­betrag für alle geplanten Investitionen sind 200000 Euro.

Im Jahr der Investition löst der Betrieb den Abzugsbetrag auf, was den Gewinn erhöht. Sobald das Wirtschaftsgut im Betrieb ist, kann er diesen Effekt jedoch mit 20 Prozent Sonderabschreibung und der linearen Abschreibung nach der AfA-Tabelle gegenrechnen und teilweise ausgleichen.

Tipp Der Betrieb muss die geplante Anschaffung nur der Art nach nennen, also etwa „Transporter“.{pborder}

GWGs auflisten

Anschaffungen bis 150 Euro setzt ein Betrieb sofort ab. Bei 151 bis unter 410 Euro legen Firmen ein Verzeichnis mit Angaben zum Tag der Anschaffung, zur Einlage ins Betriebsvermögen sowie zum genauen Preis an. Das jeweilige Wirtschaftsgut setzen sie ebenfalls sofort ab. Alternativ kann der Betrieb den Kaufpreis zusammen mit anderen GWGs in einem Sammelpool über fünf Jahre mit je 20 Prozent linear abschreiben. Der Höchstpreis je Gut im Sammelpool darf 1000 Euro betragen – darüber hinaus ist nur die reguläre Abschreibung nach der Tabelle zulässig. Die Wahl – sofort absetzen oder Sammelpool – muss für alle GWGs im Betrieb gleich sein.

Tipp Der Betrieb sollte seine GWGs bis 410 Euro netto möglichst sofort absetzen.

Risiken berücksichtigen

Einer der wichtigsten Posten in der Bilanz, an die Unternehmer schon beim Steuer­endspurt denken sollten, sind Rückstellungen. Sie schmälern als Schuldposten den zu versteuernden Gewinn.

Das Finanzamt achtet jedoch strikt darauf, dass der Betrieb sie nicht willkürlich bildet. Grundregel: Eine ungewisse Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung im Jahresabschluss gebildet werden soll, muss mit einiger Wahrscheinlichkeit bereits im Bilanzjahr bestehen.

Bei Handwerksbetrieben beispielsweise besonders wichtig sind Rückstellungen für Gewährleistungen, also für Mängelrügen von Kunden. Aufzeichnungen über den bisherigen Aufwand für Mängel- und Kulanzreparaturen ergeben den Betrag.

Auch etwa für die Archivierung wichtiger Unterlagen wegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht bis zu zehn Jahren, für Resturlaub und Urlaubsgeld bildet der Betrieb Rückstellungen.

Tipp Posten der Rückstellungen für Gewährleistungen sind vor allem das voraussichtliche Material und die Lohnkosten.

Reisen aufteilen

Dienstliche Reisen des Unternehmers und der Mitarbeiter setzt die Firma von der Steuer ab: Fahrt- und Flugkosten, Fahrten mit dem Privatwagen 30 Cent je Kilometer, Verpflegungsmehraufwand ab acht Stunden Abwesenheit zwölf Euro, ganztägig 24 Euro. Bei mehrtägigen Dienst­reisen setzt der Betrieb für den An- und Abreisetag je zwölf Euro an, auch wenn diese weniger als acht Stunden gedauert hat. Und der Tag zwischen zwei Übernachtungen zählt mit 24 Euro zu den Spesen.

Tipp Die Ausgaben für gemischt berufliche und private Reisen anteilig berechnen und die betrieblichen absetzen.

Gäste einladen

Zum Jahresende etwa kann der Unternehmer wichtige Geschäftspartner zum Essen einladen. Die Firma setzt die Ausgaben zu 70 Prozent ab, die Umsatzsteuer darauf voll. Am besten zum Jahresabschluss alle Belege prüfen. Maschinell erstellte Belege mit handschriftlich eingetragener, guter Begründung für das Treffen, Name und Funktion der Gäste, Ort und Tag der Bewirtung sind die wichtigsten Punkte. Den Kellner das Trinkgeld auf dem Beleg quittieren lassen. Viele Finanzämter akzeptieren aber auch den handschriftlichen Zusatz des Gastgebers.

Tipp Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen. Je Mitarbeiter sind die Kosten von 110 Euro lohnsteuerfrei. Höhere Beträge kann die Firma mit 25 Prozent pauschal versteuern und dies übernehmen.

Mobilität anerkennen

Ob Kauf oder Leasing – den so genannten geldwerten Vorteil für die Privatfahrten müssen Chef oder Mitarbeiter versteuern. Bei der Pauschalmethode rechnet das Finanzamt ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises eines Neuwagens plus Extras zum Gewinn oder Gehalt hinzu. Fahrten zum Betrieb kommen mit 0,03 Prozent des Listenpreises je einfachem Kilometer und Monat hinzu.

Tipp Bei wenig privaten Kilometern lohnt sich ein Fahrtenbuch, das als elektronisches einfach zu handhaben ist.

Für Rente vorsorgen

Gerade ist das Absenken des Niveaus der gesetzlichen Rente in der Diskussion und damit auch die Forderung nach besserer betrieblicher Altersvorsorge.

Besonders gefragt sind Direktversicherungen. Die Beiträge bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei – bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell sind das jährlich 2976 Euro (West) oder 2592 Euro (neue Bundesländer).

Krankenversicherung absetzen

Die meisten Unternehmer sind privat krankenversichert. Beiträge verringern als Sonderausgaben zumindest teilweise die Steuerlast.

Wer jedoch wie viele Selbstständige einen Selbstbehalt vereinbart hat, um die monatlichen Prämienzahlungen zu verringern, kann diesen Betrag nicht über die Sonderausgaben geltend machen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (Az. X R 43/14). Denn dazu gehörten nur Beiträge „zu“ einer Krankenversicherung, also der durch den Selbstbehalt verringerte Betrag – nicht jedoch der Selbstbehalt. Dieser, so die Richter in München, zähle nur zu den außergewöhnlichen Belastungen, die das Finanzamt anerkennt, soweit die zumutbare Belastung überschritten ist. Das ist zum Beispiel bei einem Selbstständigen mit Einkünften über 51130 Euro jährlich und bis zu zwei Kindern der Fall, wenn die Belastung mehr als vier Prozent beträgt. Im Urteilsfall überschritt der Kläger diese Schwelle nicht, konnte also den Selbstbehalt steuerlich nicht geltend machen.

Mietimmobilie kaufen

Kauf einer Eigentumswohnung oder gleich eines ganzen Hauses mit Wohnungen – wer hier investiert, hat laufende Einnahmen, sorgt fürs Alter vor und kann grundsätzlich alle Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Die Hauptabzugsposten sind: Disagio, Schuldzinsen, zwei Prozent Abschreibung auf das Gebäude jährlich, bei Baujahren bis 1924 sind es 2,5 Prozent. Vor größeren Erhaltungsaufwendungen sollte der Vermieter mit seinem Steuerberater sprechen. Denn diese kann der ­Eigentümer nur bis zu einem gewissen Umfang absetzen. Grundlegende Sanierung hingegen zählt nachträglich zu den Anschaffungskosten und mindert die Steuer nur über die Abschreibung.

 

Ausgabe 12 / 2016

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Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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