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6. April 2022
Redaktion

Bündnis „Wir versorgen Deutschland“ fordert die Umsatzsteuersätze für Hilfsmittel zu vereinheitlichen

Sieben Prozent auf alles: Anlässlich der Verabschiedung der neuen europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie durch den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN-Rat) der Europäischen Union (EU) fordert das Bündnis „Wir versorgen Deutschland“ (WvD) die Vereinheitlichung der Umsatzsteuersätze für Hilfsmittel.



Foto: Fokussiert/Adobe Stock

„Wir begrüßen die neue Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU, da sie klarstellt, dass es auf europäischer Ebene keinen Hinderungsgrund für die Vereinheitlichung der Mehrwertsteuersätze für Hilfsmittel und Medizinprodukte gibt“, betont Alf Reuter, Präsident des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT) und Vorstandsmitglied des WvD-Bündnisses, zu dem sich mehrere Leistungserbringerverbände zusammengeschlossen haben. „Deshalb fordern wir von der Bundesregierung, endlich tätig zu werden und das Chaos verschiedener Mehrwertsteuersätze auf Hilfsmittel zu beenden, dessen Sinn sich nicht erschließt und das nur für zusätzlichen bürokratischen Aufwand sorgt.“

Unüberschaubare Situation

Bislang werden unterschiedliche Hilfsmittel mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen besteuert. Die Besteuerung richtet sich nach dem jeweiligen gültigen Zolltarif. Ergebnis sei eine völlig unüberschaubare Situation, in der Hilfsmittel teilweise mit dem reduzierten Steuersatz von sieben Prozent, teilweise mit dem regulären Steuersatz von 19 Prozent veranschlagt werden, bemängelt das Bündnis. „Dabei verfügt der deutsche Gesetzgeber schon seit längerem über die Möglichkeit, die Umsatzsteuersätze im Bereich der medizinischen Versorgung und besonders der Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich auf nationaler Ebene zu regeln“, erklärt Alexander Hesse, Justiziar des BIV-OT. So sehe die EU-Richtlinie 2006/112/EG (EU-Mehrwertsteuerrichtlinie) bereits vor, dass auf „medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, einschließlich der Instandsetzung solcher Gegenstände“ einheitliche Umsatzsteuersätze angewendet werden können (Anhang III, Ziff. 4). „Nun wurde diese Richtlinie vom ECOFIN-Rat noch einmal konkretisiert. Die überarbeitete Fassung stellt deutlich klar, dass die Gesetzgebungskompetenz für diesen Bereich des Steuerrechts beim Mitgliedsstaat liegt“, so Hesse.

Organisationen und Verbände der Leistungserbringer wie der BIV-OT fordern seit Jahren eine Harmonisierung der Umsatzsteuersätze auf Hilfsmittel: „Für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Hilfsmitteln anhand ihrer therapeutischen Eigenschaften und Wirkungsweisen besteht kein Bedarf. Diese ist außerdem nicht praktikabel, sondern vielmehr ein Quell eines kaum zu beherrschenden bürokratischen Verwaltungsaufwandes, der sowohl die Kostenträger als auch die Leistungserbringer betrifft“, unterstreicht Hesse. Die generelle Umsetzung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent ergebe zudem eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten, so Reuter: „Unsere Betriebe des Gesundheitshandwerks und die Sanitätshäuser haben weniger Bürokratie- und Buchhaltungsaufwand – und da die Mehrwertsteuer ein ‚durchlaufender Faktor’ ist, bedeutet dies für die Unternehmen auf monetärer Seite ein Nullsummenspiel. Die finanziell vom Steuerzahler gestützte gesetzliche Krankenversicherung (GKV) benötigt weniger Finanzhilfen, die Beitragsstabilität wird gesichert.“

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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