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6. Mai 2020
Redaktion

Schutzschirm für Heilmittelpraxen kommt

Seit dem 5. Mai ist die vom Gesundheitsministerium erlassene Verordnung zum Schutz der Versorgungsstrukturen im Bereich der zahnärztlichen Versorgung, Heilmittelversorgung, Mutter-/Vater-Kind-Leistungen und der Pflegehilfsmittelversorgung vor Gefährdungen infolge wirtschaftlicher Auswirkungen der SARS-CoV-2-Epidemie (SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung) in Kraft. Diese sieht unter anderem vor, dass Leistungserbringer aus dem Heilmittelbereich Zugang zu nichtrückzahlbaren Ausgleichszahlungen bekommen.

Foto: Wolfilser/Adobe Stock

Die Heilmittelerbringer erhalten eine einmalige nicht-rückzahlbare Ausgleichszahlung in Höhe von 40 Prozent des im vierten Quartal 2019 von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhaltenen Vergütungsvolumens. Eine Anrechnung anderer finanzieller Hilfen wie der Soforthilfe oder dem Kurzarbeitergeld geschieht nicht.

Sonderregelungen gelten für Leistungserbringer, die auf Grund einer Neuzulassung erstmals innerhalb des vierten Quartals 2019 oder später abgerechnet haben. Auch sie erhalten den Anspruch auf Sonderzahlungen des Schutzschirms. Außerdem sollen weitere Aufwendungen für Hygiene- und Schutzmaßnahmen mit 1,5 Euro pro Verordnung erstattet werden. Die Regelungen sollen die Sicherstellung der Versorgung mit Heilmittelleistungen gewährleisten. Insgesamt stellen die Krankenkassen auf Anordnung der Bundesregierung dafür rund 970 Millionen Euro zur Verfügung.

Der GKV-Spitzenverband muss nun laut Rechtsverordnung bis zum 15. Mai 2020 die Details zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlung regeln, also die genauen Details zum Antragsformular und zu den konkreten Umsetzungsschritten.

Die Leistungserbringer können die Ausgleichszahlung ab dem 20. Mai bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bei den ARGEn (Arbeitsgemeinschaften), die auf Länderebene seit Herbst 2019 die Zulassung von Heilmittelpraxen regeln, beantragen (www.zulassung-heilmittel.de).

Die Ausgleichszahlung soll dann innerhalb von zehn Werktagen ab Antragseingang angewiesen werden.

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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