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1. April 2020
Redaktion

Präqualifizierung während der Corona-Pandemie: DAkkS gibt Handlungsanweisungen

Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat Handlungsanweisungen für die Präqualifizierungsstellen gegeben,wie mit Verzögerungen bei den Präqualifizierungsverfahren aufgrund der Corona-Pandemie umzugehen ist.


Nach Anweisung der DAkkS sollen die Konformitätsbewertungs-Stellen von Fall zu Fall bewerten, wie sie mit der Pandemie und deren Auswirkungen umgehen. Grundlage für diese Bewertung seien die gesetzlichen Anforderungen, die lokalen behördlichen Auflagen sowie etwaige Bestimmungen von Vertragspartnern oder Programmeignern.

PQ-Stellen nach § 126 SGB V können in Bezug auf ihre eigene Situation und auf Kunden, die von der Pandemie betroffen sind, die Bestimmungen des Dokuments IAF ID3:2011(IAF Informative Document For Management of Extraordinary Events or Circumstances Affecting ABs, CABs and Certified Organizations) analog als Grundlage ihrer internen Abwägungen anwenden.

In Konkretisierung zum aktuellen DAkkS-Maßnahmenpaket hat die DAkkS für den Bereich Präqualifizierung nach § 126 SGBV in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit nur für die derzeitige Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung von SARS-CoV-2 folgende Handlungsanweisung erarbeitet und den GKV-Spitzenverband hierüber informiert:

  • Eine Verschiebung anstehender Betriebsbegehungen im Rahmen der Überwachung der Leistungserbringer ist für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten entsprechend dem Dokument IAF ID3:2011 auch für den Bereich Präqualifizierung nach § 126 SGB V vorläufig zulässig.
  • Für Betriebsbegehungen im Rahmen von Erst-und Re-Präqualifizierungen gilt: Die PQ-Stelle kann ein bestehendes Zertifikat nicht verlängern, da die Laufzeit nach § 126 SGB V auf 5 Jahre befristet ist. Wenn eine notwendige Betriebsbegehung im Rahmen der Erst-oder Re-Präqualifizierung nicht erfolgen kann, ist auch eine Konformitätsbestätigung nicht möglich. Deshalb empfiehlt die DAkkS den PQ-Stellen, dem betroffenen Leistungserbringer ein Dokument zur Verfügung zu stellen, welches belegt, dass der Leistungserbringerbei einer akkreditierten PQ-Stelle unter Vertrag steht. Dieses Dokument kann dann der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden, als Nachweis, dass der Leistungserbringer sich in einem Präqualifizierungsverfahren befindet. Mit der Krankenkasse sollte dann abgestimmt werden, ob vorläufig auf ein Präqualifizierungszertifikat verzichtet werden kann.
  • Verfahren im Scope 6 erfolgen im Regelfall über Dokumenten-und Fotoprüfungen. Diese Prüfungen können weiterhin im Remote-Verfahren durchgeführt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass Leistungserbringer neben der Versorgung mit Hilfsmitteln auch im Zusammenhang mit der Ausbreitung von SARS-CoV-2 systemrelevante Versorgungen durchführen und aufrechterhalten müssen (Bsp.: Apotheken). In diesen Fällen kann die Präqualifizierungsstelle nach interner Risikobeurteilung Überwachungen entsprechend dem Dokument IAF ID 3:2011 für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten verschieben.

    Bei Erst- und Re-Präqualifizierungen empfiehlt die DAkkS den PQ-Stellen, dem betroffenen Leistungserbringer ein Dokument zur Verfügung zu stellen, welches belegt, dass der Leistungserbringer bei einer akkreditierten PQ-Stelle unter Vertrag steht. Dieses Dokument (Bsp.: Zertifizierungsvereinbarung oder ein anderes Dokument) kann dann der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden, als Nachweis, dass der Leistungserbringer sich in einem Präqualifizierungsverfahren befindet. Mit der Krankenkasse sollte dann abgestimmt werden, ob vorläufig auf ein Präqualifizierungszertifikat verzichtet werden kann.

Reaktion des GKV-Spitzenverbandes 
Der GKV-Spitzenverband teilt mit, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Berechtigung zur Versorgung bei bestehenden Verträgen nicht von einer zeitlich evtl. nicht rechtzeitig vorliegenden Folge-Präqualifizierung abhängig machen. Diese Aussage nahm der GKV-Spitzenverband in seine Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Corona-Virus auf.

Zu den Handlungsanweisungen der DAkkS (Stand 19.3.2020)

Zu den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung

 

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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