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2. November 2020
Redaktion

Corona-​Pandemie: G-BA aktiviert bundeseinheitliche Sonderregeln für verordnete Leistungen

Angesichts der exponentiell steigenden Corona-​Infektionszahlen in Deutschland hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 30. Oktober 2020 weitere zeitlich befristete Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen beschlossen. Sie gelten bundeseinheitlich vom 2. November bis zum 31. Januar 2021 und werden, je nachdem, wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert.

Foto: Feydzhet Shabanov/Adobe Stock

Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits aus den Frühjahrsmonaten bewährten Ausnahmemöglichkeiten im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen an. 

 „Auch wenn es schwerfällt, das Gebot der Stunde ist jetzt, unnötige persönliche Kontakte in allen Bereichen zu vermeiden. Das gilt vor allem auch zum Schutz jener Menschen, die aufgrund von bestimmten Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko mitbringen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Für die Gesundheitsversorgung heißt das nun: Wir müssen jene notwendigen Anstrengungen und Maßnahmen ergreifen, die das Infektionsrisiko verringern, ohne dass kranke Menschen auf wichtige Behandlungen verzichten müssen”, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. “Damit weder der Weg in eine Praxis noch der Aufenthalt dort zur Gefahr wird, sollen Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege sowie Heil- und Hilfsmittel nach telefonischer Anamnese ausstellen können. Gleiches gilt für die Verordnung von Krankentransporten. Weitere Änderungen betreffen z. B. die Fragen, wie lange eine Verordnung gültig ist und wann sie bei der Krankenkasse vorgelegt werden muss. Zudem können bestimmte verordnete Leistungen aus dem Bereich der Heilmittelversorgung bis Ende Januar 2021 auch wieder als Videobehandlung angeboten werden.”

Für den Hilfsmittelbereich wurde nun beschlossen, dass Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden können. Vor​aussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. 

Sämtliche vom G-BA beschlossenen Corona-​Sonderregelungen sind unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-​corona

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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