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3. April 2024
Redaktion
Medizin

Weiterentwicklung der Hybrid-DRGs vereinbart

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben sich auf eine Erweiterung des Leistungskatalogs der speziellen sektorengleichen Vergütung – die sogenannten Hybrid-DRGs - ab dem 1. Januar 2025 verständigt. Die betreffenden Leistungen sollen gleich vergütet werden, unabhängig davon, ob sie stationär oder ambulant erbracht werden.
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Foto: HNFOTO/Adobe Stock

§115f SGB V sieht vor, dass für einen definierten Katalog an Leistungen von GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung eine spezielle sektorengleiche Vergütung festzulegen ist, die von Vertragsärzten sowie Krankenhäusern gleichermaßen abzurechnen ist, unabhängig davon, ob eine Behandlung ambulant oder stationär erbracht wird. Die Vertragsparteien hatten den Auftrag, bis zum 31. März 2024 den Leistungskatalog der sogenannten Hybrid-DRGs zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Neben der Erweiterung der bereits bestehenden Leistungsgruppen, z. B. im Bereich der Leistenbruchoperationen, kommen nun insgesamt 94 zusätzliche operative Prozeduren insbesondere aus dem Bereich der Urologie und Gynäkologie dazu, für die ab dem kommenden Jahr die gleiche Vergütung gezahlt wird, unabhängig davon, ob sie ambulant oder kurzzeitig stationär erbracht werden. Die sektorengleiche Vergütung betrifft auch mehrere operative Eingriffe am Fuß.

Die Vereinbarung beschreibt darüber hinaus das Verfahren zur Berechnung der Fallpauschalen, die nun auf dieser Grundlage durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut des Bewertungsausschusses ermittelt werden. Die Vereinbarung löst mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom Dezember 2023 ab, die die Vergütung der Hybrid-DRG im aktuellen Jahr regelt.

Quelle: GKV-Spitzenverband

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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