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14. April 2021
Redaktion

Verbindliche Testangebote in Betrieben kommen

Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Neu ist: Betriebe müssen Mitarbeitern, die nicht im Home office arbeiten, künftig Testangebote machen. Die Änderungen erfolgen per Minister-Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft, wie Bundesarbeitsminister Hubertus Heil am 13. April bekannt gab.

Foto: Lisa/Adobe Stock

“Es gilt weiter: Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das von seinem Arbeitgeber ermöglicht bekommen. So reduzieren wir das Ansteckungsrisiko unterwegs und durch Kolleginnen und Kollegen. Für Tätigkeiten vor Ort gelten weiter Abstand, Lüften, Maskentragen. Hinzu kommt jetzt eine Pflicht für Betriebe, Tests anzubieten. So können wir Infektionsketten unterbrechen, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten”, begründete Bundesarbeitsminister Hubertus Heil den Beschluss.

Neu gilt: Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten. Grundsätzlich müssen sie mindestens einmal pro Woche einen Test anbieten. Für besonders gefährdete Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, muss mindestens 2-mal pro Woche ein Testangebot gemacht werden. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Die Arbeitgeber können laut Hubertus Heil Schnelltests, PCR-Tests oder auch Selbsttests anbieten. „Wir machen das unbürokratisch, wir zählen alle Tests mit“, sagte er. Die Kosten trage der Arbeitgeber, Arbeitsschutz sei seine Aufgabe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht. Die Bundesregierung gehe von Kos­ten in Höhe von 130 Euro pro Beschäftigtem bis Ende Juni aus. Diese Kosten seien auch steuerlich ab­setzbar. 

Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Ebenso wenig ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis vorgesehen.

Folgende bestehende Corona-Arbeitsschutzregelungen wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist. Der Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
    Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
    In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

Zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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