Start der E-Verordung soll um ein Jahr verschoben werden
Hintergrund: Das Bundeskabinett hat am 30.8.2023 den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) verabschiedet. Damit soll auch der § 360 Abs. 7 SGB V hinsichtlich der Fristen zur ausschließlichen Nutzung von E-Verordnungen für den Hilfsmittelbereich geändert werden.
Die Verschiebung der Fristen für die Ausstellung von E-Verordnungen für Hilfsmittel wird seitens des BIV-OT für den Zeitplan des Pilot-Projektes zur E-Verordnung unter zwei Bedingungen zunächst als „unkritisch“ gesehen:
- Erstens, sofern es Hilfsmittelleistungserbringern grundsätzlich möglich ist, E-Verordnungen für Hilfsmittel anzunehmen und einzulösen, sobald die Ausstellung auch den verordnenden Ärzten möglich ist. Dieses dürfte deutlich vor dem Stichtag 1. Juli 2027 liegen.
- Zweitens, sofern es gesetzlich (weiterhin) festgeschrieben wird, dass E-Verordnungen für Hilfsmittel nur zeitgleich von allen berechtigten Leistungserbringern angenommen und eingelöst werden können und nicht einer Leistungserbringergruppe (hier: Apotheken) eher die Möglichkeit hierfür eingeräumt wird.
Beides werde derzeit geprüft, teilt der BIV-OT mit.
In der Oktoberausgabe der “Orthopädieschuhtechnik” lesen Sie einen ausführlichen Bericht über den Stand des Pilotprojekts zur E-Verordnung.