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22. April 2021
Redaktion

Sanitätshäuser bleiben auch im Lockdown geöffnet

In den Anpassungen, die die Bundesregierung im Infektionsschutzgesetz vornimmt, wird eine verbindliche „Notbremse“ ab einem Inzidenzwert von 100 festgelegt. "Zur großen Freude des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT) werden Sanitätshäuser erstmals explizit von möglichen Schließungen ausgenommen", teilt der Verband mit.

Foto: Corinna/Adobe Stock

„Dies ist ein großer Erfolg für unsere Betriebe. Allerdings brauchte es schon die laute Stimme des Verbandes, damit hier nicht wieder dieselben Flüchtigkeitsfehler gemacht worden wären wie in der ersten Welle. In der ersten Fassung hatte man uns glatt vergessen… Erst durch die Nachjustierungen konnten wir sicherstellen, dass auch in dieser dritten Corona-Welle die Versorgungsleistung der Sanitätshäuser aufrechterhalten werden kann“, so Alf Reuter, Präsident des BIV-OT. „Hilfsmittelversorgung ist kein Randgebiet des GKV-Systems: Rund jeder vierte gesetzlich Versicherte ist auf die Versorgung mit einem – zum Teil lebensnotwendigen – Hilfsmittel angewiesen. Wir halten uns von Haus aus an hohe Hygieneauflagen, da wir häufig Patienten aus vulnerablen Personengruppen versorgen. Das Einbinden von Sanitätshäusern in die sogenannte Öffnungsklausel ist ein besonders wichtiger Schritt, um unsere Patienten weiterhin bestmöglich versorgen zu können.“

Der BIV-OT weist darauf hin, dass die Gesetzesnovellierung folgende Anordnungen für das Tragen von Atemschutzmasken vorsieht: Für Kundenkontakte ohne eine körpernahe Dienstleistung ist das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske oder einer anderen medizinischen Maske, umgangssprachlich auch OP-Maske, ausreichend. Sobald eine körpernahe Dienstleistung ausgeführt wird, müssen alle Beteiligten eine FFP2-Atemschutzmaske benutzen.

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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