Online-Versorgung mit Einlagen Thema im Bundestag
Die Online-Versorgung mit orthopädischen Einlagen brachte der Abgeordnete Stephan Pilsinger (CDU/CSU) in die Fragestunde der 111. Sitzung des Bundestags am 21. Juni 2023 ein. Er wollte wissen, ob die Bundesregierung gesetzliche Maßnahmen in Bezug auf das Outsourcing von Orthopädietechnikleistungen auf den Laien plant.
Pilsinger erkundigte sich zudem, ob die Bundesregierung Kenntnis davon habe, dass auf der Ebene der Selbstverwaltung untergesetzliche Änderungen geplant seien. Auch wollte er wissen, wie die Bundesregierung sicherstellen wolle, dass eine „Versorgung zulasten der Solidargemeinschaft“ aufgrund der Beanstandung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht mehr umgesetzt wird.
Die Parlamentarische Staatssekretärin Sabine Dittmar antwortete, dass den Verträgen, welche die Krankenkasse gemäß § 127 SGB V mit Leistungserbringern abschließt, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 SGB V festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte als Mindeststandards zugrunde zu legen sind.
Qualitätsanforderungen für die Einlagenversorgung
Die durch den Leistungserbringer vorzunehmenden Tätigkeiten würden beispielsweise für die Produktgruppe der Einlagen vielfach konkretisiert. Je nach Typ müssten Einlagen entweder nach zwei- oder dreidimensionalem Maß- bzw. Formabdruck gefertigt, gebrauchsfähig und passend abgegeben sowie in den einlagengerechten Schuh mit normaler Absatzhöhe und Fersensprengung der Versicherten eingepasst werden.
Die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses würden außerdem für alle Einlagentypen umfangreiche, die Bereitstellung begleitende und ergänzende Leistungen der Leistungserbringer verlangen, so Sabine Dittmar weiter. So sollen vor der Anfertigung der Einlage zunächst eine Statuserhebung des Fußes und eine Anamnese zur bedarfsgerechten Auswahl des Produktes und des Materials erfolgen. Nach individueller Abdrucknahme und handwerklicher Zurichtung habe eine Anprobe der Einlagen an den Füßen und in den Schuhen der Versicherten zu erfolgen.
Die Anprobe habe ausdrücklich in Anwesenheit des Leistungserbringers stattzufinden, um eine sofortige Korrekturmöglichkeit noch während der Anprobe durch fachlich qualifiziertes Personal sicherzustellen. Eine reine Onlineversorgung der Versicherten ohne jedweden persönlichen Kontakt erfülle diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht.
Keine gesetzlichen Maßnahmen geplant
Einen gesetzlichen Anpassungs- oder Änderungsbedarf sah Sabine Dittmar nicht. Der Bundesregierung seien keine Bestrebungen der Selbstverwaltung bekannt, nach der bisherigen Sach- und Rechtslage ausdrücklich dem Leistungserbringer zugewiesene Tätigkeiten auf den Laien zu übertragen.
Rechtswidrige Abweichungen von der dargestellten Rechtslage durch die Verträge nach § 127 Absatz 1 SGB V seien durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden zu ahnden. Hierfür stünden nach § 71 Absatz 6 SGB V umfangreiche Aufsichtsmittel zur Verfügung.