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2. August 2016
Redaktion

Mit Verwandten Steuern sparen

In vielen Orthopädieschuhtechnikbetrieben arbeiten Angehörige mit, geben der Firma ein Darlehen oder mieten eine Wohnung. Doch Steuern sparen können sie damit nur, wenn sie wichtige Spielregeln beachten. Der schnelle Überblick für den Chef.
Von Harald Klein


Handwerksbetriebe sind häufig familiengeführt. In Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist dabei die Vermischung betrieblicher Belange mit privaten die Regel. Aber auch in der GmbH, die eine strikte Trennung zwischen Firma und Privatem verlangt, spielen Verträge mit Verwandten eine große Rolle. Das Finanzamt freilich wittert hinter Familienver­trägen gerne, dass an sich private Zu­wendungen in der Steuererklärung als Firmenkosten auftauchen, um sie voll absetzen zu können. Deshalb müssen Unternehmer darauf achten, dass sie die Verträge mit Angehörigen richtig vereinbaren und auch tatsächlich praktizieren. „Grundsätzlich sollten diese wie mit einem Vertragspartner abgeschlossen und praktiziert werden, der nicht zur Familie gehört“, bestätigt Bernhard Leibfried, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kanzlei KKLB in Fellbach bei Stuttgart. „Fehlt etwa der schriftliche Vertrag, fließen Gelder wie Lohn, Darlehensraten oder Miete bar in die Kasse des Empfängers, ist dies fürs Finanzamt ein Indiz für private Interessen im Vordergrund“, so Leibfried weiter. Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Indizien noch keine Versagung des Steuerspareffekts rechtfertigen. „Doch besser ist es, solchen Ärger von vornherein zu vermeiden“, rät Leibfried.

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Richtig beschäftigen
Zum Beispiel beim Arbeitsvertrag. Lohn, Gehalt, Sozialabgaben  und sonstige Zuwendungen zählen nur dann zu den Ausgaben, mindern den Gewinn und senken die Steuern, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Der mitarbeitende Ehegatte etwa kann Werbungskosten geltend machen und seinerseits Steuern sparen. Die Hauptvertragspflichten sollten vereinbart sein: Art und Umfang der Tätigkeit, Höhe des Lohns oder Gehalts, Arbeitszeit, Zeitpunkt der Zahlung, Urlaubstage, Kündigung, Lohnfortzahlung sowie Zusatzleistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Bei der Tätigkeit sollten Chef und familiärer Mitarbeiter darauf achten, dass diese deutlich über gelegentliche Mithilfe hinausgeht. „Bei der Bezahlung ist in Firmen mit Tarifbindung der Tariflohn, in anderen der Mindestlohn unterste Grenze“, hebt Jens Köhler hervor, Fachanwalt im Kölner Haus des Handwerks. Nach oben gilt in etwa die Grenze von 30 Prozent Zuschlag. „Damit dieser nicht gegen den Fremdvergleich mit nichtfamiliären Beschäftigten verstößt, sollte der Unternehmer die Tätigkeits­beschreibung umfangreicher gestalten“, empfiehlt Köhler. Insgesamt, so der Experte, handelt es sich beim Arbeitsvertrag mit Angehörigen um einen ganz regulären. Die am besten schriftlich getroffenen Vereinbarungen dienen nicht nur dem Steuerabzug, sondern helfen im Konfliktfall auch, Störungen zu beseitigen und – wenn es sein muss – das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu beenden.

Darlehen gewähren
Zahlt etwa der Sohn oder die Tochter dem unternehmerischen Vater ein Darlehen, und beachten beide Seiten den Fremdvergleich, sind die Zinsen Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit die Steuern senken. Kinder mit geringen Einkünften bis zum Grundfreibetrag von 8652 Euro jährlich (Ledige) zahlen auf die Einnahmen keine Steuern. Das Finanzamt erwartet beim Fremdvergleich, dass Unternehmer und Angehöriger diese Punkte einhalten: Betrag, Laufzeit, Art und Zeit der Rückzahlung vereinbaren, Zinsen und Tilgung zu den vereinbarten Terminen überweisen. Bei langfristigen Darlehen ist grundsätzlich eine Sicherheit erforderlich, etwa als (nachrangige) Grundschuld, Sicherungsübereignung, Bürgschaft.
Freilich hat der Bundesfinanzhof in München im Fall eines Handwerksbetriebs die strengen Regeln bei Familiendarlehen etwas gelockert, wenn das Darlehen unmittelbar mit Einkünften verknüpft ist. Der Sohn als Nachfolger hatte vom Vater umfangreiches Betriebs­inventar übernommen. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater ein verzins­liches Darlehen ohne Sicherheiten und trat den Anspruch auf die Zahlungen an seine Enkel ab. Die Zinsen wurden zum Darlehensbetrag addiert, der Vertrag war für beide Seiten mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. Finanzamt und Finanzgericht strichen die Betriebsausgaben, weil der Familienvertrag nicht dem Fremdvergleich entspreche. Der Bundesfinanzhof gab der Firma in seinem Urteil recht: „Da der Kläger (Sohn) ohne das Angehörigendarlehen den  Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das Finanzgericht großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in ­denen zum Beispiel Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.“ So könnten einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind. Das Fehlen von Sicherheiten im Darlehensvertrag mit kurzer Kündigungsfrist etwa könne durch höhere Zinsen ausgeglichen werden (Az. X R 26/11).
Das Bundesfinanzministerium änderte infolge dieses Urteils seine Regeln für Familiendarlehen zugunsten der Betriebe. Im betreffenden Erlass heißt es dazu: „Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bank­finanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen“ (siehe auch InfoPlus).

Perfekt vermieten
Auch bei der Vermietung, etwa einer Wohnung an die Tochter, sind Ausgaben wie Abschreibung und Schuldzinsen Wer­bungskosten, die Einnahmen schmälern und damit Steuern sparen helfen. Der Bundesfinanzhof stellt an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses umso strengere Anforderungen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. Auch in diesem Bereich geht der Trend der Rechtsprechung aber zugunsten der Familien. Kleine Abweichungen vom Fremdvergleich berechtigen das Finanzamt nicht, den Werbungs­kostenabzug zu versagen. Vielmehr zählt die Gesamtbetrachtung. Wer etwa nur gelegentlich Miete zahlt oder den Betrag wieder in selber Höhe von den Eltern bekommt, riskiert, dass der Fiskus den Mietvertrag nicht akzeptiert. Dies mit der Begründung, es handele sich tatsächlich um Unterhaltsleistungen, die als Ausgaben für die private Lebensführung nicht absetzbar sind. Immerhin gibt das Einkommensteuergesetz bei der Miethöhe eine klare Orientierung: Wer mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, darf die Werbungskosten in voller Höhe absetzen. Liegt die Miete auch nur geringfügig darunter, sackt auch der Werbungskostenabzug entsprechend ab, also bei 60 Prozent der ortsüblichen Miete nur noch 60 Prozent Werbungskosten. „Um hier einen gewissen Puffer zu haben, sollten im Vertrag zum Beispiel 70 Prozent der orstüblichen Miete angesetzt werden“, so Steuerberater Leibfried. Im Zweifel, auch bei anderen Familienverträgen, rät er, den Experten zu fragen. Dieser kennt Gesetz, Erlasse und die Praxis des Finanzamts am besten und hilft dabei, dass es möglichst keine bösen Überraschungen gibt. z

Anschrift des Verfassers
Harald Klein
Dorfstraße 76
72074 Tübingen

Abbildungen: Fotolia

Ausgabe 6/2016

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