Krankenschein auch per Telefonanamnese
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. März 2020 beschlossen, die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung zu ändern. Aufgrund der Corona-Pandemie kann der Arzt auch nach telefonischer Anamnese in bestimmten Fällen die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Die Richtlinie wurde wie folgt geändert:
„Rückwirkend ab dem 9. März 2020 und befristet bis zum 4. Mai 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen bei Versicherten
-mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen,und
-die nicht die Kriterien des Robert-Koch-Instituts für einen begründeten Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer und Anpassung der Regelung kann erfolgen, sofern die Ausnahmesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie fortbesteht.“
Den kompletten Beschlusstext finden Sie auf den Internetseiten des G-BA.