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16. April 2020
Redaktion
Amputation bei Diabetischem Fußsyndrom

G-BA beschließt ärztliches Zweitmeinungsverfahren

Patienten mit Diabetischem Fußsyndrom können vor einer Amputation an den unteren Extremitäten zukünftig eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen. Hierbei überprüft ein qualifizierter Zweitmeiner die medizinische Notwendigkeit des geplanten Eingriffs und berät zu konservativen und weniger invasiven Behandlungsmöglichkeiten. Ziel ist, medizinisch nicht gebotene Amputationen zu vermeiden. Die entsprechende Ergänzung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.
Foto: Michail Petrov/Adobe Stock

Zudem hat der G-BA das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragt, wissenschaftlich fundierte und unabhängige Gesundheitsinformationen zum Thema Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom zu erstellen und auf seiner Website zu veröffentlichen.

Die Genehmigung, Zweitmeinungsleistungen zu einer Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom abzurechnen, können Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen:

  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Gefäßchirurgie
  • Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
  • Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie

Fachärztinnen und Fachärzte, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit für den jeweiligen Eingriff eine Genehmigung als Zweitmeinungsgeber erhalten, werden auf der Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter www.116117.de/zweitmeinung zu finden sein.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

 

Hintergrund

Gesetzlich krankenversicherte Patienten haben gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht. Zudem sind vom G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung sowie an die Erbringer einer Zweitmeinung festzulegen. Bislang besteht ein vom G-BA geregelter Zweitmeinungsanspruch bei Operationen an den Gaumen-​ und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomien, Tonsillotomien), bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien) und arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk.

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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