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1. April 2020
Redaktion

Corona-Soforthilfen: Umsetzung durch die Bundesländer steht

Die Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler stehen seit dem 30. März den Bundesländern zur Verfügung. Die Antragstellungen sind bereits in großer Zahl angelaufen. Die Auszahlung könne in den nächsten Tagen beginnen, teilt das Bundesfinanzministerium mit. 

Foto: Tatjana Balzer/Adobe Stock

Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Umfang der Soforthilfe
Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Auszahlung über die Länder
Die Bundesländer haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie hier.

Antragsverfahren
Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen, teilt das Bundesfinanzministerium mit.. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländrn elektronisch gestellt werden.

Antrags- und Auszahlungsfrist
Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Kombination mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Zusätzliche Soforthilfen der Bundesländer
Einige Bundesländer haben zusätzliche Soforthilfen beschlossen, die sich je nach Bundesland unterscheiden. 
Eine Übersicht der Soforthilfen der Bundesländer hat www.handwerk.com zusammengestellt.
Zur Übersicht auf www.handwerk.com

Regelmäßig aktualisierte Materialien zur Corona-Krise finden Sie auf unserer Corona-Infoseite für OST-Betriebe:

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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