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25. März 2020
Redaktion

Corona-Krise: Staatliche Hilfen für Handwerksbetriebe

Das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben mit einem Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus beschlossen. Auch OST-Betriebe können in diesem Rahmen finanzielle Unterstützung bekommen. 



Foto: bluedesign/Adobe Stock

Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht:

  • Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes
  • Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
  • Milliarden-Hilfsprogramme für Betriebe und Unternehmen
  • Stärkung des Europäischen Zusammenhalts

Das Wichtigste für Handwerksbetriebe:

1. Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Die Sozialbeiträge sollen ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent. 

Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf ihrer Internetseite Informationen zu Kurzarbeit bereit, die immer wieder aktualisiert werden.
Zu der Info-Seite der Arbeitsagentur gelangen Sie hier.

2. Steuerliche Liquiditätshilfen
Als steuerliche Liquiditätshilfen werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Das ist gerade für Freiberufler und kleine Unternehmen sehr wichtig, die sich hierfür mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen sollten. Die Maßnahmen im Einzelnen:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Insgesamt wird Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist, ist angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen.

3. Einmalige Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler
Gerade Soloselbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise schnell vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten wie Miet- oder Pachtkosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm sollen Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe einmalige Soforthilfen zur Verfügung gestellt werden. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, zum Beispiel Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten. Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Das Programm soll am Mittwoch, 25. März vom Bundestag beschlossen und noch in derselben Woche vom Bundesrat ratifiziert werden. Ausgeführt wird dieses Programm über die Länder, die zudem oft eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die kombiniert werden können. Der Bund stellt für diese Soforthilfe 50 Milliarden Euro bereit. Außerdem werden die Insolvenzregeln geändert. Wer aufgrund von Corona in den nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss vorerst keine Insolvenz anmelden.

Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.

Dieses Programm ergänzt die Programme der Länder. Die Anträge sollen deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet werden. Die Länder werden noch bekanntgeben, welche Behörde im jeweiligen Land zuständig ist. Die Antragstellung soll möglichst elektronisch erfolgen. 

Folgende Hilfen sind geplant:

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente):
    Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)
  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente):
    Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)

Ein Faktenblatt zur Soforthilfe finden Sie hier.

Soforthilfen werden über die Bundesländer ausgezahlt
Die Soforthilfen sollen über die Bundesländer bewilligt werden, die sich aktuell darauf vorbereiten, die Hilfen auszuzahlen. Einige Bundesländer haben zusätzliche Soforthilfen beschlossen. Eine Übersicht über die zuständigen Stellen, die die Soforthilfen auszahlen, hat das Bundesfinanzministerium veröffentlicht. 

Zur Übersicht der zuständigen Stellen und Behörden in den Bundesländern gelangen Sie hier.


Grundsicherung
Die Bundesrergierung will mit zusätzlichen 3 Milliarden Euro dafür sorgen, dass Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden – der Verbleib in der eigenen Wohnung wird also gesichert. Antragstellerinnen und Antragsteller auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten.

Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.

Details zur konkreten Antragstellung will das Bundesfinanzministerium in Kürze auf seiner Internetseite veröffentlichen.

4. Kredithilfen durch KfW und Bürgschaftsbanken
Am 23. März 2020 ging das KfW-Sonderprogramm 2020 an den Start. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung.

Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro sollen weitere Erleichterung für die Wirtschaft schaffen. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen sollen Banken und Sparkassen die Kreditvergabe erleichtern.

Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076) umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert werden. Daneben ermöglicht das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855) große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW.

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

Anträge können sofort über die Hausbank gestellt werden. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW.

Ein Faktenblatt „KfW Sonderprogramm 2020“ finden Sie hier.


5. Bürgschaften für Betriebsmittel

Als weitere Maßnahme zum Schutz der Unternehmen hat die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für die Verbürgung von Betriebsmittelkrediten durch Bürgschaftsbanken verbessert. So wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10% erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.

Sofern infolge der Corona-Krise Kredite für Ihr Unternehmen notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen.
Anfragen von Unternehmen zur Überbrückung Corona-bedingter Liquiditätsengpässe können direkt und mit zügiger Rückmeldung über das neue Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Wichtig für die schnelle Beurteilung einer Finanzierungsanfrage und für die Begleitung einer Überbrückungsfinanzierung ist die Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht.

Zum Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken

6. Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Wenn Personen – Unternehmer wie Mitarbeiter – bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen sie eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes deshalb verboten, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie erleiden aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.

Die zuständigen Ansprechpartner für Informationen und Anträge für die Zahlung von Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Eine Übersicht finden Sie hier.

© C. Maurer Fachmedien

Stand: 25. März 2020

 

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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