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1. April 2021
Redaktion

BayVGH: Schuhgeschäfte gehören zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäfte

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 1. März 2021 entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV gehören und damit auch in Gebieten mit einer 7- Tages-Inzidenz von über 100 öffnen dürfen.

Foto: Alexander/Fotolia

Zur Begründung verwies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie z.B. Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen.
Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
Schuhsohle
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