Barmer gibt Hinweise zur Direktabrechnung
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Gemäß des OT-2019 Vertrages verzichtet die Barmer für die preislich geregelten Einlagen (wozu auch alle festbetraglich geregelten Einlagen zählen) auf die Übersendung von Kostenvoranschlägen, wenn die Kosten der Einlagen (inklusive aller notwendigen Zusätze, Zurichtungen etc.) den Betrag von 250,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer nicht überschreiten.
Abweichend davon bestehe die Verpflichtung zur Einreichung eines Kostenvoranschlages, wenn die Anzahl der Einlagen gemäß Patientenerklärung (Anhang 01 zur Anlage 08) pro Zeitjahr (12 Monate) überschritten ist und dieser „Mehrbedarf“ vom verordnenden Arzt aus medizinischer Sicht für erforderlich erklärt wird (z. B. bei Erwachsenen aus medizinischen Gründen oder bei Kindern aufgrund des Wachstums) – oder wenn die Versicherten eine Prüfung der Kostenübernahme für einen „Mehrbedarf“ durch die Barmer wünschen.
Was grundsätzlich gilt
- Wird bei der erstmaligen Versorgung nur ein Paar Einlagen abgegeben, kann dieses direkt abgerechnet werden. Eine Folgeversorgung ist nach 6 Monaten direkt abrechenbar.
- Werden bei der erstmaligen Versorgung zwei Paar Einlagen (inklusive Wechselversorgung) abgegeben, können diese direkt abgerechnet werden. Eine Folgeversorgung (mit 2 Paar Einlagen) ist nach 12 Monaten direkt abrechenbar.
KZH 10 wichtig
Wer mehr Einlagen für einen Versicherten beantragen möchte, als er direkt abrechnen kann, soll diesen Fall durch das Verwenden des KZH „10“ im Kostenvoranschlag anzeigen. Die Barmer weist jedoch darauf hin, dass eine Prüfung des Antrages nur mit ausreichender Begründung möglich ist. Der Anhang 02 zur Anlage 08 (Begründung für die Abrechnung vor Ablauf der Nutzungsdauer) soll mit eingereicht werden.
Die Barmer kündigt an, eingehende Kostenvoranschläge zum Festbetrag ohne KZH „10“ zukünftig mit dem Hinweis „Direktabrechnung möglich“ zurückweisen.