Folgen Sie uns
4. September 2024
Redaktion
GKV-Spitzenverband

Blankoverordnung ab November auch in der Physiotherapie

Der größte Heilmittelbereich startet mit der Blankoverordnung: Der Vertrag zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, der sogenannten Blankoverordnung, tritt in der Physiotherapie zum 1. November 2024 in Kraft. Dies teilt der GKV-Spitzenverband mit.
Physiotherapeut
Foto: Pawel Michalowski/Adobe Stock

Bei der Blankoverordnung stellen Ärztinnen und Ärzte zwar nach wie vor die Diagnose, verordnen aber kein konkretes Heilmittel mehr. Über dieses und die Anzahl und Frequenz entscheiden die Heilmittelerbringenden, die die Therapie damit flexibler aufbauen können.

Rund 8,5 Mrd. Euro gibt die gesetzliche Krankenversicherung jährlich für physiotherapeutische Leistungen aus. Das sind rund 32 Millionen Verordnungen – künftig könnten davon etwa 6,5 Prozent als sogenannte Blankoverordnung erfolgen. Damit sind bis zu 2 Millionen Blankoverordnungen jährlich für die individuelle physiotherapeutische Behandlung möglich.

Über 100 Indikationen festgelegt

Die Blankoverordnung in der Physiotherapie startet mit dem Indikationsbereich für Erkrankungen im Schultergelenk. Insgesamt wurden rund 100 Indikationen (ICD-10-Codes) in der entsprechenden Diagnosegruppe EX auf Basis medizinisch-therapeutischer Gesichtspunkte festgelegt. Mit einem Ampelsystem können die Physio-therapeuten bedarfsgerecht über die Durchführung der einzelnen physiotherapeutischen Maßnahmen entscheiden und innerhalb der grünen und roten Phase die vereinbarten Mengen individuell abgeben. Um eine unverhältnismäßige Mengenausweitung zu vermeiden, wurde in der roten Phase ein Vergütungsabschlag vereinbart.

 

Erstmals auch Diagnosepositionen

Mit der physiotherapeutischen Diagnostik vor dem Therapiebeginn und der Bedarfsdiagnostik zur Überprüfung der bisher erreichten Therapieziele erhalten Therapeuten nun erstmals zwei Diagnostikpositionen, welche auch entsprechend vergütet werden. Darüber hinaus wurde als dritte neue Position die „versorgungsbezogene Pauschale“ eingeführt, die den besonderen Aufwand im Zusammenhang mit der Blankoverordnung berücksichtigt. Die physiotherapeutischen Maßnahmen selbst werden genauso vergütet wie in der Regelversorgung nach § 125 Abs. 1 SGB V.

Der Vertrag zur Blankoverordnung in der Physiotherapie ist hier einsehbar.

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
Schuhsohle
Zurück
Speichern
Nach oben