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27. September 2023
Redaktion
E-Verordnung

Start der E-Verordung soll um ein Jahr verschoben werden

Die Bundesregierung will den Start der E-Verordnung um ein Jahr verschieben. Die Verpflichtung für ausstellende Ärzte, Hilfsmittelverordnungen ausschließlich elektronisch anzufertigen, wird um ein Jahr auf den 1. Juli 2027 verschoben. Gleiches gilt für die Hilfsmittelleistungserbringer, die ab diesem verschobenen Datum Verordnungen für Hilfsmittel ausschließlich elektronisch verarbeiten dürfen. Nicht geändert wurde die „Anschlusspflicht“ der Hilfsmittelleistungserbringer an die Telematikinfrastruktur zum 1. Januar 2026.
Arzt
Foto: MQ-Illustrations/Adobe Stock

Hintergrund: Das Bundeskabinett hat am 30.8.2023 den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) verabschiedet. Damit soll auch der § 360 Abs. 7 SGB V hinsichtlich der Fristen zur ausschließlichen Nutzung von E-Verordnungen für den Hilfsmittelbereich geändert werden.

Die Verschiebung der Fristen für die Ausstellung von E-Verordnungen für Hilfsmittel wird seitens des BIV-OT für den Zeitplan des Pilot-Projektes zur E-Verordnung unter zwei Bedingungen zunächst als „unkritisch“ gesehen:

  • Erstens, sofern es Hilfsmittelleistungserbringern grundsätzlich möglich ist, E-Verordnungen für Hilfsmittel anzunehmen und einzulösen, sobald die Ausstellung auch den verordnenden Ärzten möglich ist. Dieses dürfte deutlich vor dem Stichtag 1. Juli 2027 liegen.
  • Zweitens, sofern es gesetzlich (weiterhin) festgeschrieben wird, dass E-Verordnungen für Hilfsmittel nur zeitgleich von allen berechtigten Leistungserbringern angenommen und eingelöst werden können und nicht einer Leistungserbringergruppe (hier: Apotheken) eher die Möglichkeit hierfür eingeräumt wird.

Beides werde derzeit geprüft, teilt der BIV-OT mit.

In der Oktoberausgabe der „Orthopädieschuhtechnik“ lesen Sie einen ausführlichen Bericht über den Stand des Pilotprojekts zur E-Verordnung.

 

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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