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23. August 2023
Redaktion
Antwort der Bundesregierung

Präqualifizierung soll bestehen bleiben

Die Bundesregierung möchte die Präqualifizierung weiterhin erhalten und sieht hier in weiten Teilen keinen großen Änderungsbedarf. Dies gibt ihre Antwort (20/8015) auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (20/7870) zu erkennen, welche die CDU/CSU-Fraktion anlässlich des Wegfalls der Präqualifizierung von Apotheken für apothekenübliche Hilfsmittel gestellt hatte.
Apothekerin
Foto: Drobot Dean/Adobe Stock
Für Apotheken hat es mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) bereits Erleichterungen bei der Präqualifizierung gegeben. Andere Leistungserbringer fühlen sich dadurch benachteiligt.

Von den Ausführungen der Bundesregierung zur Präqualifizierung sind folgende Punkte für die Orthopädieschuhtechnik besonders interessant:

Präqualifizierung: Nur partielle Änderungen

Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, die Präqualifizierungspflicht grundsätzlich aufzuheben. Die Präqualifizierung gewährleiste, dass die Krankenkassen nicht vor jedem Vertragsabschluss prüfen müssen, ob ein Leistungserbringer die Voraussetzungen für die Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln erfüllt. Damit trage sie erheblich zur Vermeidung übermäßigen bürokratischen Aufwands bei.

Änderungen seien in den Fällen möglich, in denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung bereits auf anderem Wege überprüft wird und deshalb das Präqualifizierungsverfahren zu einer Doppelprüfung führen kann. Dies sei etwa bei bestimmten Hilfsmitteln, die in öffentlichen Apotheken abgegeben werden, der Fall – hier scheint die Bundesregierung keine einheitliche Regelung für alle Hilfsmittelbereiche treffen zu wollen.

E-Rezept: Bundesregierung sieht keinen Wettbewerbsvorteil der Apotheken

Die CDU/CSU wollte wissen, wie die Bundesregierung sicherstellen möchte, dass Apotheken apothekenübliche Hilfsmittel erst über das E-Rezept abgeben dürfen, wenn alle anderen Leistungserbringer, die im Rahmen der Präqualifizierung dieselbe Versorgungsberechtigung haben, flächendeckend an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen sind. Hierauf antwortet die Bundesregierung kurz und knapp: „Wenn das E-Rezept für Hilfsmittel umgesetzt wird, werden auch die entsprechenden Leistungserbringer für die Einlösung an die Telematikinfrastruktur angebunden, sodass die Einlösung bei allen Leistungserbringern möglich ist.“

Keine Überschneidung in den Zuständigkeiten

Die Fragesteller sprechen auch die derzeit bestehende Doppelstruktur von GKV-Spitzenverband als Institution, welche die die „Empfehlungen“, „Kriterien“ und „FAQ“ und damit die Auslegung der Präqualifizierungskriterien definiert und veröffentlicht, auf der einen Seite und der DakkS als zuständiger Behörde für die Überwachung der Präqualifizierungsstellen im Hilfsmittelbereich auf der anderen Seite an. Sie wollen wissen, wie die Bundesregierung sicherstellt, dass keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen darüber entstehen, wie häufig, in welcher Form und unter welchen Kriterien sogenannte Überwachungsaudits im Rahmen der Präqualifizierung stattfinden.

Aus Sicht der Bundesregierung besteht hier keine Doppelstruktur, da die Anforderungen an die Leistungserbringer in den Regelungsbereich des GKV-Spitzenverbandes, die Anforderungen an das Prüfverfahren in den Regelungsbereich der DAkkS fallen.

Die Bundesregierung führt hierzu aus: „Gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V können Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Diese im Gesetz allgemein gehaltenen Anforderungen werden durch den GKV-Spitzenverband konkretisiert. Gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V gibt er Empfehlungen zu den fachlichen, persönlichen, räumlichen und sachlichen Anforderungen ab, deren Erfüllung die Leistungserbringer im Rahmen des Prüfverfahrens gegenüber den Präqualifizierungsstellen nachzuweisen haben.

Hingegen ist die Ausgestaltung der Prüfverfahren (zum Beispiel hinsichtlich Art, Dauer und Frequenz der Überwachungsmaßnahmen) eine Frage des Akkreditierungs- und Zertifizie-rungssystems und damit der DAkkS.“

Häufigkeit von Begehungen: Keine Änderungen geplant

Die Häufigkeit der Begehungen wird bekanntlich auch in der Orthopädieschuhtechnik-Branche weithin als übertrieben angesehen. Die CDU-/CSU-Fraktion wollte wissen, ob die Bundesregierung die Auffassung des GKV-Spitzenverbandes und verschiedener Leistungserbringerverbände teilt, dass insbesondere durch die Anforderungen an Häufigkeit und Form der Betriebsbegehungen unnötige Prüfungen entstehen und daher hier ein entsprechender Bürokratieabbau sinnvoll erscheint.

Die Bundesregierung reagiert zunächst mit einem formalen Verweis auf die Regel 71 SD 6060 der DAkkS, die vorsieht, dass innerhalb der fünfjährigen Laufzeit einer Präqualifizierung mindestens eine zweimalige Überwachung des Leistungserbringers zu erfolgen hat und diese in den Bereichen des Gesundheitshandwerks und bei Blindenführhundschulen auch Betriebsbegehungen zu umfassen hat. Dabei kann eine der beiden Überwachungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, die von der Präqualifizierungsstelle durchzuführen und zu dokumentieren ist, in Form einer Dokumentenprüfung einschließlich einer Fotodokumentation erfolgen.

Die Bundesregierung befindet: „Die Vorgabe, dass die turnusmäßigen Überwachungen in den genannten Versorgungsbereichen als Betriebsbegehungen stattzufinden haben, ist nachvollziehbar. Da in diesen Versorgungsbereichen Hilfsmittel mit einem hohen Anpassungsbedarf handwerklich gefertigt werden, sind besondere Anforderungen auch an die Betriebsstätten zu stellen.“

Einzelvereinbarungen nach § 127 Absatz 3 SGB V

Die Antwort der Bundesregierung enthält genauere Ausführungen dazu, wie aus ihrer Sicht die Qualität der Versorgung und der Marktpartner gewährleistet werden soll – auch angesichts der Möglichkeit, dass Krankenkassen bei Abschluss von Verträgen nach § 127 Absatz 3 SGB V auch auf die Präqualifizierung der Leistungserbringer verzichten können.

Die Bundesregierung räumt ein, dass es bei den Krankenkassen vielfach zu Einzelvereinbarungen nach § 127 Absatz 3 SGB V, gekommen ist, die eigentlich als Ausnahmeregelung vorgesehen waren. Dabei bezieht sich die Bundesregierung auf den „Sonderbericht über die Qualität der Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) von 2022.

In dem Sonderbericht, so die Bundesregierung, weise „das BAS darauf hin, dass es zahlreiche bundesunmittelbare Krankenkassen gebe, die zu einzelnen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses entweder mit keinem oder nur mit wenigen Leistungserbringern Verträge zur Hilfsmittelversorgung abgeschlossen hätten. Die Versorgung der Versicherten würde vielfach über Einzelfallvereinbarungen nach § 127 Absatz 3 SGB V sichergestellt. Diese Vertragsart sei aber nur für Ausnahmefälle vorgesehen.

Das BAS stellt darüber hinaus Defizite hinsichtlich der Transparenz über das Versorgungsangebot für die Versicherten und der Qualitätsüberwachung durch die Krankenkassen fest. Zu den von ihm konstatierten Lücken in der Vertragsabdeckung hat das BAS angekündigt, mit jeder unter seiner Aufsicht stehenden Krankenkasse in den Dialog zu treten und jeweils ein Konzept anzufordern, wie die Anzahl der Verträge nach § 127 Absatz 1 SGB V zu erhöhen ist.“

Die Bundesregierung erklärt, sie habe den Sonderbericht des BAS zum Anlass genommen, um Anpassungen und Änderungen im Hilfsmittelrecht zu prüfen. Die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen.

Die Antwort der Bundesregierung finden Sie hier.

 

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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