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27. Juni 2023
Redaktion
Apothekenübliche Hilfsmittel

Präqualifizierung für Apotheken wird gelockert

Am 23. Juni hat der Bundestag das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) verabschiedet. Im Zuge dessen fällt künftig für Apotheken die Präqualifizierungspflicht für apothekenübliche Hilfsmittel weg.
Apotheken-Schild
Foto: Chris Redan/Adobe Stock

Die einseitige Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung hatte zuvor der Bundesrat in einem sachfremden Änderungsantrag gefordert.

In der „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit“ wird die Abschaffung der Präqualifizierung damit begründet, dass nach der Apothekenbetriebsordnung eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung geeigneter Räumlichkeiten und Personal zur Versorgung und Beratung von Patienten – unter anderem über den Umgang mit Medizinprodukten, zu denen auch Hilfsmittel gehören – besteht. Die Ausbildungen von Apothekern und pharmazeutisch-technischen Assistenten seien umfangreich und jeweils bundesrechtlich einheitlich geregelt. Sie würden auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Umgang mit Medizinprodukten umfassen. Das Personal in öffentlichen Apotheken besitze entsprechend die notwendigen Kenntnisse und Erfahrung bei der Versorgung von Patienten im Umgang mit Hilfsmitteln.

Geltung nicht für alle Hilfsmittel

Der Verzicht auf ein Präqualifizierungserfordernis soll für öffentliche Apotheken nur im Hinblick auf apotheken-übliche Hilfsmittel gelten. Insbesondere für Hilfsmittel, deren Anpassung erweiterte handwerkliche Fertigkeiten erfordern oder die nicht zum üblichen Betrieb einer Apotheke gehören (als Beispiel werden Blindenführhunde genannt) soll das Präqualifizierungserfordernis nicht wegfallen.

Wie es in der Beschlussempfehlung heißt, soll der Verzicht auf die Präqualifizierung der Apotheken der Entbürokratisierung durch Vermeidung von Doppelprüfungen dienen.

Weiteres Vorgehen

Um bundesweit einheitlich festzulegen, bei welchen Hilfsmitteln das Präqualifizierungserfordernis für öffentliche Apotheken entfällt, wird der GKV-Spitzenverband dazu verpflichtet, mit den maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Vereinbarung zu Stande kommt, ist eine Schiedsstellenlösung vorgesehen.

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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