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25. Januar 2023
Redaktion
Bundesamt für Soziale Sicherung

BAS-Sonderbericht zur Hilfsmittelversorgung: Bundesregierung legt sich noch nicht fest

In seinem Sonderbericht hatte das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) im Herbst erhebliche Defizite in der Hilfsmittelversorgung der Gesetzlichen Krankenkassen festgestellt (wir berichteten). Auf eine diesbezügliche Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE hat die Bundesregierung nun geantwortet. Sie sieht im Wesentlichen vorerst keinen Grund für zusätzliche gesetzliche Regelungen, möchte aber einige Vorschläge des BAS prüfen.
Foto: RioPatuca Images/Adobe Stock

Die Bundesregierung begründet ihre Haltung mit den aus ihrer Sicht ausreichenden bestehenden gesetzlichen Regelungen und Befugnissen der Aufsichtsbehörden. Auch habe der Sonderbericht des BAS diesbezüglich keine Vorschläge gemacht. Die Bundesregierung begrüßt jedoch an verschiedenen Stellen ihrer Antwort das Vorhaben des BAS, mit den Krankenkassen in den aufsichtsrechtlichen Dialog zu treten.

Vertragsverhandlungen

Das BAS hatte in seinem Sonderbericht auf die Klagen von Leistungserbringern über rechtswidrige Verhaltensweisen von Krankenkassen in Vertragsverhandlungen hingewiesen. Unter anderem würden teilweise Verhandlungen verweigert und Leistungserbringer auf beitrittsfähige Verträge verwiesen. Die Bundesregierung betont, dass es Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist, bei Beschwerden hier auf ein rechtmäßiges Handeln der Krankenkassen hinzuwirken. Mit dem Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz wurde §71 Abs. 6 SGB V dahingehend ergänzt, dass Aufsichtsbehörden rechtswidrige Verträge beenden bzw. ihren Vollzug verhindern können. Außerdem können sie schon vor Vertragsabschluss die Krankenkassen mit besonderen Aufsichtsmitteln dazu verpflichten, Vertragsverhandlungen mit allen interessierten Leistungserbringern aufzunehmen. Die Bundesregierung sieht daher keinen Grund für zusätzliche gesetzliche Regelungen.

Mangelnde Transparenz über Verträge

Die Bundesregierung stellt noch einmal klar, dass mit dem HHVG die gesetzliche Informationspflicht der Krankenkassen über geschlossene Verträge ausgeweitet wurde. Die Information über wesentliche Vertragsinhalte gegenüber Versicherten muss regelhaft erfolgen und im Internet auch Versicherten anderer Krankenkassen zugänglich gemacht werden. Die Bundesregierung wolle nun den Vorschlag des BAS prüfen, den Rechtsbegriff der „wesentlichen Vertragsinhalte“ zu konkretisieren und festzulegen, wie die Krankenkassen ihrer Informationspflicht nachzukommen haben.

Nicht ausreichende Anzahl an Verträgen

Im Sonderbericht hatte das BAS festgestellt, dass rund ein Drittel der im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Hilfsmittel nicht auf der Grundlage von Verträgen nach §127 Abs. 1 SGB V abgegeben werden, sondern aufgrund von Vereinbarungen nach §127 Abs. 3 SGB V, die die Krankenkassen mit einzelnen Leistungserbringern schließen. Die Bundesregierung stellt klar, dass Einzelverträge nur dann zulässig sind, wenn der Aufwand für den Abschluss eines Vertrages nach §127 Abs. 1 SGB V wirtschaftlich nicht zweckmäßig wäre. Diesbezügliche Prüfungen seien Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Das BAS hatte im Sonderbericht angekündigt, mit den Krankenkassen in einen aufsichtsrechtlichen Dialog zu treten und darauf hinzuwirken, dass die Anzahl der Hilfsmittelverträge nach §127 Abs. 1 SGB V erhöht werden. Die Bundesregierung möchte die Ergebnisse dieses Prozesses abwarten, bevor gegebenenfalls gesetzliche Änderungen geprüft werden.

Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen

Das BAS hatte bemängelt, dass nicht alle Krankenkassen die Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen, mit denen sie die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer überwachen sollen, strukturiert durchführen würden. Das BAS will auch hier mit den Krankenkassen in einen aufsichtsrechtlichen Dialog treten und die Umsetzung der gesetzlichen Pflicht begleiten. Auch hatte das BAS vorgeschlagen, die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu konkretisieren – hinsichtlich der Art und Weise der Prüfungsdurchführung, der Stichprobengröße und des Prüfrhythmus. Die Bundesregierung will diesen Vorschlag prüfen.

Beratungen durch Leistungserbringer

Angesichts dessen, dass Beratungen von vielen Leistungserbringern nur digital angeboten werden, schlägt das BAS vor, gesetzlich klarzustellen, dass Versicherte auf Wunsch eine persönliche Beratung in den Geschäftsräumen des Leistungserbringers oder zuhause erhalten und dass lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten darauf verzichtet werden kann. Die Bundesregierung kündigt an, diesen Vorschlag zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Einweisungsbedarf je nach Produktart und Versichertengruppe variiere.

Abkehr vom wettbewerblichen Vertragsmodell?

Nach Einschätzung des BAS hat sich das wettbewerbsbasierte Vertragsmodell in der Hilfsmittelversorgung nicht bewährt. Daher hatte das BAS in seinem Sonderbericht eine Rückkehr zur Zulassung der Leistungserbringer per Verwaltungsakt und landesweit einheitliche Versorgungsverträge vorgeschlagen.

Die Bundesregierung legt sich in diesem Punkt nicht fest. Das Bundesgesundheitsministerium werde den Dialog mit Krankenkassen- und Leistungserbringerverbänden sowie Patientenorganisationen zum Stand und zur Weiterentwicklung der Hilfsmittelversorgung fortsetzen. Neben einzelnen Regelungsvorschlägen des BAS würden dabei auch die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Organisation der Hilfsmittelversorgung auf die Tagesordnung gesetzt. Zeitliche Angaben zu den Ergebnissen dieses Prozesses könne man derzeit noch nicht machen.

Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
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